Aktuelles2022-01-21T15:57:50+01:00
103, 2024

Alle 6 Jahre wieder: Turnusmäßiger Zählerwechsel

Auch zu diesem Jahresbeginn haben einige tausend der insgesamt fast 26.000 Kunden des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar ein ausführliches Ankündigungsschreiben zum bevorstehenden turnusmäßigen Austausch des für ihr Grundstück installierten Wasserzählers erhalten. Warum werden diese Messeinrichtungen alle 6 Jahre ausgewechselt, obwohl doch in vielen Fällen nur relativ wenig Trinkwasser hindurchgeflossen ist? Schließlich kostet der Einbau eines neuen Zählers doch Geld, das sich der Versorgungsbetrieb ja letztendlich über den Wasserpreis „zurückholt“!

Die Antwort ist einfach: Nach den bundesweit geltenden eichrechtlichen Vorschriften endet die Eichgültigkeit von Zählern für kaltes Wasser nach 6 Jahren; bei Warmwasserzählern beträgt diese Frist sogar nur 5 Jahre. Im geschäftlichen Verkehr verwendete Messeinrichtungen müssen aber zwingend geeicht sein. Als „im geschäftlichen Verkehr verwendet“ ist ein Messgerät immer dann anzusehen, wenn der Messwert bzw. das Messergebnis einer Entgeltabrechnung zu Grunde gelegt wird. Betroffen sind also nicht nur die Wasserzähler des WZV Weimar, sondern auch der Betriebskostenabrechnung in Mehrfamilienhäusern dienende Wohnungswasserzähler. Für den Austausch von Wohnungswasserzählern ist allerdings nicht der öffentliche Wasserversorgungsbetrieb, sondern der jeweilige Hauseigentümer verantwortlich.

Was sollten Sie unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung tun?

Was sollten Sie unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung tun?

Für über 95 % der von uns versorgten Grundstücke sind Hauswasserzähler der Baugröße Qn 2,5 (neue Bezeichnung: Q 3 = 4) installiert. Über derartige Messgeräte können in der Regel Wohnhäuser mit bis zu 30 Wohnungen versorgt werden. Für größere Gebäude sind allerdings Geräte mit höheren möglichen Spitzendurchflüssen erforderlich; eine derartige Notwendigkeit kann wegen höherer Spitzenbedarfswerte insbesondere bei gewerblichen Kunden, bei Landwirtschaftsbetrieben und bei öffentlichen Einrichtungen gegeben sein. Auch im Falle einer kundenseitig gewünschten Löschwasservorhaltung über den Grundstücksanschluss – z. B. Speisung von Sprinkler- oder Wandhydrantenanlagen – müssen „größere“ Zähler installiert werden. Welche Baugröße der z. Zt. für Ihr Grundstück installierte Wasserzähler hat, steht im o. e. Ankündigungsschreiben sowie auf Ihrer letzten Trinkwasserrechnung. Bitte teilen Sie uns rechtzeitig schriftlich (E-Mail ausreichend, bitte aber Anschrift und Telefonnummer angeben) mit, wenn Sie der Meinung sind, dass die Zählerdimensionierung – z. B.  wegen veränderter Nutzung des angeschlossenen Grundstücks – überprüft werden soll; wir veranlassen dann das Erforderliche und bitten Sie ggf. um ergänzende Informationen.

Der „neue“ Zähler wird grundsätzlich an der Stelle, an dem sich bisher das „Altgerät“ befindet, eingebaut. Falls Sie aber z. B. Sanierungs- oder Umbauarbeiten an Ihrem Haus planen und deshalb ggf. eine Veränderung des Zählerplatzes wünschen, so wenden Sie sich bitte schriftlich (E-Mail ausreichend, bitte aber Anschrift und Telefonnummer angeben) an die Abrechnungsstelle des WZV Weimar. Die Information wird nach Vorprüfung an den für die technische Betreuung der Systeme am Standort Ihres Grundstücks verantwortlichen Meisterbereich des WZV Weimar weitergeleitet; unsere dort zuständigen Mitarbeiter beraten Sie dann einzelfallbezogen, bereiten ein Kostenangebot vor und vereinbaren dazu gerne auch einen diesbezüglichen Ortstermin mit Ihnen.

Was ist im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vor- und Nachbereitung der Wechselung besonders zu beachten?

Was ist im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vor- und Nachbereitung der Wechselung besonders zu beachten?

Unsere bei Ihnen vorsprechenden Beauftragten können sich stets mit einem Betriebsausweis legitimieren; in Zweifelsfällen bitten wir Sie, uns anzurufen und sich bezüglich der Berechtigung des Erschienenen zu vergewissern. Bitte beachten Sie, dass unsere Monteure niemals Barzahlungen fordern; ohnehin ist die turnusmäßige Zählerwechselung für den jeweiligen Kunden kostenfrei.

Bitte sorgen Sie dafür, dass sowohl der Zählerplatz selbst als auch die Zuwegung dorthin frei zugänglich sind, damit die Arbeiten zügig ausgeführt werden können. Etwaig in Wasserzählerschächte eingedrungenes Wasser muss von Ihnen vor der Wechselung ausgepumpt bzw. ausgeschöpft werden! Der Monteur liest vor der Wechselung gemeinsam mit Ihnen bzw. Ihrem Beauftragten sowohl den „Altzähler“ als auch das zu installierende neue Gerät ab und trägt die dabei erfassten Zählerstände in das vorbereitete Wechselprotokoll ein. Dabei werden auch die Zählernummern überprüft und Daten zum Hausanschluss sowie zur Grundstücksnutzung notiert. Bitte prüfen Sie die Korrektheit aller Eintragungen vor der Gegenzeichnung des Protokolls, von dem Ihnen bzw. Ihrem Beauftragten nach erfolgter Unterzeichnung vor Ort eine Durchschrift übergeben wird! Der Monteur soll außerdem ein Foto des Zählerplatzes (Wasserzähler einschließlich der Absperrarmaturen sowie der an- und abgehenden Leitungen) und eine Detailaufnahme des „Altzählers“ anfertigen, diese Bilder dienen der Dokumentation des augenscheinlichen Zustandes der Übergabestelle bzw. des Zählerstandes des Altgerätes.

Bitte sorgen Sie dafür, dass sowohl der Zählerplatz selbst als auch die Zuwegung dorthin frei zugänglich sind, damit die Arbeiten zügig ausgeführt werden können. Etwaig in Wasserzählerschächte eingedrungenes Wasser muss von Ihnen vor der Wechselung ausgepumpt bzw. ausgeschöpft werden! Der Monteur liest vor der Wechselung gemeinsam mit Ihnen bzw. Ihrem Beauftragten sowohl den „Altzähler“ als auch das zu installierende neue Gerät ab und trägt die dabei erfassten Zählerstände in das vorbereitete Wechselprotokoll ein. Dabei werden auch die Zählernummern überprüft und Daten zum Hausanschluss sowie zur Grundstücksnutzung notiert. Bitte prüfen Sie die Korrektheit aller Eintragungen vor der Gegenzeichnung des Protokolls, von dem Ihnen bzw. Ihrem Beauftragten nach erfolgter Unterzeichnung vor Ort eine Durchschrift übergeben wird! Der Monteur soll außerdem ein Foto des Zählerplatzes (Wasserzähler einschließlich der Absperrarmaturen sowie der an- und abgehenden Leitungen) und eine Detailaufnahme des „Altzählers“ anfertigen, diese Bilder dienen der Dokumentation des augenscheinlichen Zustandes der Übergabestelle bzw. des Zählerstandes des Altgerätes.

Bitte vergleichen Sie den Zählerstand des ausgebauten „Altgerätes“ zeitnahe mit der letzten Wasserrechnung: Im Falle nachträglich aufkommender Zweifel an der Korrektheit der Messung – z. B. unerwartet hohe Differenz zwischen dem im Zuge der Wechselung erfassten Zählerstand einerseits und dem in der letzten Rechnung ausgewiesenen Wert andererseits – haben Sie selbstverständlich Gelegenheit, eine Überprüfung des „Altzählers“ durch die Eichbehörde oder durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle zu verlangen (siehe § 19 der bundesweit geltenden AVBWasserV). Der diesbezügliche Antrag bzw. die schriftliche Information über einen kundenseitig direkt bei einer Prüfstelle gestellten Antrag muss dem WZV Weimar allerdings bis spätestens zwei Wochen nach dem Tag  der Zählerwechselung zugegangen sein: Sofern bis dahin kein entsprechendes Schriftstück vorliegt wird das „Altgerät“ verschrottet; eine Prüfung ist dann nicht mehr möglich.

Trotz sorgfältiger Ausführung der Arbeiten kann es in Einzelfällen nach einigen Tagen zu leichten Undichtigkeiten an der Zähleranlage (Tropfen von Verschraubungen) kommen. Zur Vermeidung von Folgeschäden infolge Durchfeuchtung von Fußboden oder Inventar sollten Sie den Zählerplatz zwei bis drei Tage nach Ausführung der Wechselung kontrollieren und im Falle festgestellten Wasseraustritts sofort unseren Bereitschaftsdienst informieren. In einem derartigen Fall wird dann unverzüglich ein Monteur entsandt, der die Dichtungen nachspannt oder erneuert.

102, 2024

Selbstablese 2023/24

Die Erfassung der Jahresverbrauchsabrechnung ist beendet, das Online-Portal zur Zählerstandserfassung wurde wieder geschlossen. Erstmalig erfolgte die Zählerablesung verpflichtend für unsere Kunden in Form der Selbstablese. Diese Änderung basiert auf §20 AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser) und wurde in Ziffer 12 der Ergänzenden Bestimmungen des WZV Weimar nach dem Beschluss der Verbandsversammlung verankert. Die Ablesung der Zählerwerte erfolgte mit großer Teilnahme, 90 % der Kunden haben ihre Zählerwerte übermittelt.

An alle Kunden und Kundinnen ein großes Dankeschön.

Notruf
2610, 2023

Hinweise zur Zählerstandserfassung

Die Zählerstandserfassung erfolgt zum Zweck der Jahresverbrauchsabrechnung jährlich nur im Zeitraum Ende November bis Anfang Januar. In dieser Zeit ist auch unser Online-Portal zugänglich.

Sie haben vom Wasserversorgungszweckverband Weimar (WZV Weimar) eine Ablesekarte zur Selbstablesung Ihres Wasserzählers erhalten? Dann übermitteln Sie uns den Zählerstand über unsere Internetseite oder mittels Ablesekarte per Post. Bitte beachten Sie die auf der Ablesekarte angegebene Rücksendefrist. Es erfolgt eine maschinelle Verarbeitung der Zählerstände. Aus diesem Grund können keine Daten per Telefon, Fax oder E-Mail angenommen werden. Nutzen Sie ausschließlich die angegebenen Übermittlungswege.

Wir weisen noch einmal darauf hin, dass seit diesem Jahr keine Ableser mehr unterwegs sind, um die Übergabe-Wasserzähler bei Ihnen abzulesen. Mit der Änderung der Ergänzenden Bestimmungen des WZV Weimar ab 01.04.2023 ist die Selbstablesung der Wasserzähler, welcher eine Vielzahl unserer Kunden bereits in den vergangenen Jahren nachgekommen sind, verpflichtend. Es ist also erforderlich, dass Sie die Selbstablesung vornehmen und uns mitteilen.

Zählerstände von „Gartenwasserzählern“ melden Sie bitte an Ihren zuständigen Abwasserentsorger.

Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung!

Ihr Wasserversorgungszweckverband Weimar

Notruf
104, 2023

Änderung der „Ergänzenden Bestimmungen …“ – was ändert sich und worin liegen die Gründe?

Die Verbandsversammlung des WZV Weimar hatte am 19.12.2022 mit Beschluss Nr. 07/2022/VV einstimmig eine Änderung der Ergänzenden Bestimmungen des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar – genannt WZV – zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“ vom 20. Juni 1980 in der ab dem 07.01.2020 geltenden Fassung mit Wirkung ab dem 01.04.2023 beschlossen.

Was ändert sich?

Die Änderung betrifft die Verpflichtung der Kunden, die Wasserzähler zukünftig auf Aufforderung des Verbandes selbst abzulesen und dem WZV Weimar die Ergebnisse auf vom Zweckverband bestimmte Arten elektronisch oder auf speziellen Vordruckkarten mitzuteilen.

Was sind die Hintergründe?

Wesentliche Rechtsgrundlage des Verhältnisses zwischen dem WZV Weimar und seinen Kunden sind die Vorschriften der bundesweit geltenden „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“. Zur Frage der Ablesung der Wasserzähler heißt es dort in § 20 Abs. 1:

Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

Bislang hat der WZV Weimar seine Kunden im Herbst eines jeden Jahres lediglich gebeten, die Zähler zum Jahresende selbst abzulesen und den Verband vorzugsweise unter Nutzung eines diesbezüglich im Internet geschalteten Portals – die dort eingegebenen Zählerstände werden dann „medienbruchfrei“ ohne manuelle Bearbeitung direkt in das Abrechnungssystem eingepflegt – oder aber alternativ per E-Mail, per Telefax, per Postsendung oder auch durch ein Telefonat über den aktuellen Zählerstand und den Tag der Erfassung desselben zu informieren. Seit mehreren Jahren leisten rd. 2/3 der Kunden dieser Bitte Folge. Die Ablesung der „restlichen“ rd. 8.500 Zähler durch eine auf derartige Dienstleistungen spezialisierte Firma war mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, wobei ein Teil der Ableseaufträge wegen kundenseitiger Nichtgewährung des Zugangs (z. B. Leerstand des Anschlussobjekts) oder wegen nicht gegebener Zugänglichkeit zum Zähler (z. B. „winterfest“ gemachte Zählerschächte) gar nicht realisiert werden konnte und dann ohnehin Schätzungen erforderlich wurden. Aus Kostengründen überhaupt nicht beauftragt wurde der Ablesedienstleister mit der Erfassung der Stände von Messgeräten in Schächten, in die zur Ablesung eingestiegen werden müsste, da die diesbezüglichen Kosten wegen des aus Arbeitsschutzgründen in derartigen Fällen erforderlichen Einsatzes von zwei Personen unakzeptabel hoch wären. Hier hat der WZV Weimar schon in der Vergangenheit einzelfallbezogen von seinem Recht, eine Selbstablesung des Kunden zu verlangen, Gebrauch gemacht.

Warum zukünftig keine „formlosen“ Meldungen mehr (per E-Mail, per Telefax oder per Telefonanruf)?

Telefonisch übermittelte Zählerstände müssen vom den Anruf Entgegennehmenden notiert und dann – wie auch per E-Mail bzw. als Telefax übermittelte Angaben – manuell, also durch „Abtippen“ der Zählerstände und Erfassungsdaten, in des EDV-Abrechnungssystem eingepflegt werden. Das ist nicht nur zeitaufwändig, sondern auch fehleranfällig: Bitte bedenken Sie, dass die bislang mit derartigen Aufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Tag mehrere hundert Datensätze lesen und „eintippen“ mussten. Trotz aller Sorgfalt und Aufmerksamkeit ist es dabei in Einzelfällen zu „Zahlendrehern“ oder anderen Eingabefehlern gekommen, die dann später Anlass zu Kundenbeschwerden im Hinblick auf die Rechnungslegung waren. Die Übernahme von elektronisch – unter Nutzung des Internet-Eingabeportals übermittelten – Selbstableseergebnissen erfolgt jedoch „medienbruchfrei“ in automatisierter Form. Alternativ ist die portofreie Rücksendung eines speziellen Vordrucks, dessen Datenfelder zuvor handschriftlich auszufüllen sind, möglich. Diese Karten werden dann mittels Scanner „gelesen“; auch hier erfolgt anschließend eine automatisierte Datenübernahme in das Abrechnungssystem. Voraussetzung dafür ist jedoch die Verwendung der vom WZV Weimar übermittelten standardisierten Kartenvordrucke; schließlich muss das „Leseprogramm“ des Scanners die Angaben auf allen Karten an derselben Stelle finden. Aus diesem Grund können „eingescannte“ und dann als E-Mail-Anhang übermittelte Kartenvordrucke nicht verarbeitet werden; vielmehr ist es – so keine Nutzung des Internet-Portals erfolgt – zwingend erforderlich, die Original-Selbstablesekarte zurückzusenden!

Warum keine „Fernauslesung“?

Die Alternative zur visuellen Ablesung der Zähler wäre die Installation fernauslesbarer Messeinrichtungen, z. B. „Funkwasserzähler“. Hier sind jedoch eine Reihe von datenschutzrechtlichen Fragen noch nicht ausreichend rechtssicher geklärt. Zudem würde eine derartiger Umstellung mehrere Jahre dauern, da die Zähler ja in der Regel nur alle 6 Jahre ausgewechselt werden und ein „vorfristiger“ Austausch aus Kostengründen nicht vertretbar wäre. Ohnehin kosten fernauslesbare Messgeräte trotz gleicher Eichgültigkeitsdauer (6 Jahre) derzeit noch ein Vielfaches der vom WZV Weimar verwendeten Geräte.

Wie geht es weiter?

Im Herbst dieses Jahres werden alle Kunden individuell angeschrieben. Die Mitteilung wird eine Kurzanleitung zur Nutzung des Internet-Zählerstandserfassungsportals enthalten; außerdem übergeben wir eine vorbereiteten Selbstablesekarte – das Porto für die Rücksendung wird selbstverständlich vom WZV Weimar getragen – zur Nutzung durch die Kunden, die das Internet-Portal nicht nutzen können oder wollen.

Notruf
410, 2022

Hinweise zum Zählerstandseingabetool

Einige Kunden monieren, dass die Zählerstandsübermittlung unter Nutzung unserer Internet-Erfassungsmaske nicht möglich sei. Allerdings funktioniert dieses Portal einwandfrei. Bitte beachten Sie insbesondere folgendes:

  • Das Portal ist nur von Ende November bis Anfang Januar des Folgejahres – also während der Zeit der jährlichen stichtagsbezogenen Zählerstandserfassung – freigeschaltet. Zwischenableseergebnisse – z. B. bei Eigentumswechseln – müssen nach wie vor in Textform übermittelt werden, bitte nutzen Sie dafür die entsprechend vorgeschriebenen Formulare Übergabe-/Übernahmeprotokoll bzw. Mieter/Pächter-Schuldbeitrittserklärung!
  • Es dürfen nur die ersten neun Ziffern der Kundennummer – mithin die Ziffern vor dem Trennstrich zur Rechnungseinheitennummer – eingegeben werden.
  • Die Zählernummer beginnt mit den Ziffern, die dem Herstellerkürzel (z. B. „HL“ oder „ZRI“) folgen. Im Regelfall kennzeichnen die diesen Buchstaben folgenden ersten beiden Ziffern das Zählerbaujahr. Bitte verwenden Sie die auf der „Selbstablesekarte“ angegebene Zählernummer auch dann, wenn inzwischen ein Zählerwechsel erfolgt ist!
  • Im Feld vor der Erklärung  „Hiermit akzeptiere ich die Datenschutzerklärung“ muss durch Anklicken ein Häkchen gesetzt werden. Erst dann ist ein Login möglich, sofern zuvor Kunden- und Zählernummer korrekt eingegeben worden sind!
  • Nicht möglich ist die Dateneingabe für Kunden, die „unterjährig“ (also monatlich oder quartalsweise oder halbjährlich) Rechnungen erhalten.
  • Die Stände von „Gartenwasserzählern“ (Schmutzwasserabzugszähler) können – da wir diese Daten mangels gegebener Zuständigkeit gar nicht verarbeiten können – nicht über das Portal erfasst werden. Bitte melden Sie die Stände dieser privaten „Unterzähler“ direkt an den jeweils zuständigen Abwasserentsorger!

Im Falle von Problemen hilft Ihnen selbstverständlich unsere Telefon-Hotline unter (03643) 7444-111 montags bis freitags während der Dienststunden.

Aus gegebenem Anlass – das Aufsuchen der Zählerplätze im Januar/Februar durch Ableser soll wegen der gebotenen Kontaktminimierung soweit wie möglich vermieden werden – bitten wir alle Kunden, die uns noch kein Selbstableseergebnis übermittelt haben, den jeweiligen Übergabe-Wasserzähler (nicht etwaige Wohnungswasserzähler) selbst abzulesen und uns den Zählerstand sowie die Zähler- oder/und die Kundennummer mitzuteilen. Für Ihre diesbezüglichen Bemühungen danken wir im Voraus. Besonders danken wir allen Kunden, die uns bereits entsprechend informiert haben.

Ihr Wasserversorgungszweckverband Weimar

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