Anschlussbedingungen

Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Trinkwassernetz des WZV Weimar (gemäß § 17 AVBWasserV)

Die nachstehenden „Technischen Anschlussbedingungen …“ waren im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2002 vom 30.12.2002 öffentlich bekanntgemacht worden.

Im Versorgungsgebiet des WZV Weimar (nachfolgend WZV) gelten folgende Technische Anschlussbedingungen. Denselben liegen die AVBWasserV, das DVGW-Regelwerk sowie die einschlägigen DIN-Normen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde.

1. Hausanschluss

  1. Erstellung
    Der Hausanschluss zwischen Versorgungsleitung und Zählerplatz im Gebäude (oder Zählerschacht oder Zählerschrank) einschließlich der Wasserzähleranlage wird vom WZV oder dessen Beauftragten nach den Plänen des WZV hergestellt.
  2. Nennweite
    Der WZV bestimmt die Nennweite (DN) der Anschlussleitung. Sie wird auf der Grundlage der vorzuhaltenden Leistung und des niedrigsten Versorgungsdrucks, der in dem betreffenden Versorgungsgebiet ansteht bzw. sich nach einer evtl. geplanten Netzumstellung einstellen wird, ermittelt.
  3. Werkstoffe
    Für die Anschlussleitung sind nur Werkstoffe zugelassen, hinsichtlich deren Einsatzes die Zustimmung des WZV vorliegt.
  4. Verlegetiefe
    Die Anschlussleitung ist auf ihrer gesamten Länge frostsicher, d. h. mit einer Erdüberdeckung von mindestens 1,30 m und in der Regel mit Steigung zur Kundenanlage zu verlegen.
  5. Gemeinsame Verlegung mit anderen erdverlegten Systemen
    Zur Vermeidung von unzulässigen Aufwärmungen des Trinkwassers bzw. zur Vermeidung des Einfrierens ist eine ausreichende Wärmeisolierung zwischen Fernwärme- bzw. Abwasserleitungen einerseits und Wasserhausanschlussleitungen andererseits sicherzustellen. Hierzu ist ein lichter Mindestabstand von 400 mm zwischen beiden Leitungen einzuhalten; Fernwärmeleitungen sind grundsätzlich ausreichend zu dämmen. Behelfsweise kann bei Unterschreitung des Mindestabstandes eine erddruckfeste, verrottungsbeständige und nicht wasseraufnahmefähige Zwischeneinlage (z. B. spezielle Platten aus geschlossenporigen aufgeschäumten Plastwerkstoffen) mit einer Dicke von ca. 150 mm) eingesetzt werden. Gleiches gilt sinngemäß bei der Näherung zu anderen erdverlegten Systemen.
  6. Kennzeichnung von Mehrspartenhausanschlüssen
    Die bei Mehrspartenhausanschlüssen grundsätzlich für die Wasserhausanschlussleitung zu verwendenden Schutzrohre sind durchgängig durch eine eindeutige Farbmarke zu kennzeichnen (vorzugsweise blaues Schutzrohr). Bei der Einmessung ist die Lage zu den anderen Sparteneinführungen darzustellen.

2. Kundenanlage

  1. Allgemeines
    Der Kunde hat die vorgesehenen Arbeiten durch ein im Versorgungsgebiet des WZV zugelassenes Vertragsinstallationsunternehmen rechtzeitig und formgerecht beim WZV anzumelden und schriftlich Auskunft über Druckverhältnisse, Leitungsführung und Nennweite der Anschlussleitung einzuholen. Die Anlage ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen und zu unterhalten. Das vom Kunden beauftragte Vertragsinstallationsunternehmen hat dem WZV die Trinkwasseranlage formgerecht mit Hilfe des Formulars „Anmeldung einer Trinkwasser-Kundenanlage“ anzuzeigen. Bei nicht ordnungsgemäß eingerichteten Anlagen hat der WZV das Recht, die Abnahme und die Inbetriebsetzung so lange zu verweigern, bis die Anlage in einen vorschriftsmäßigen Zustand gebracht ist.
  2. Wasserzähleranlage
    Der WZV stellt für jeden Hausanschluss nur einen Zähler zur Messung des Gesamtverbrauches des Grundstückes zur Verfügung. Ausnahmen hiervon sind nach schriftlicher Zustimmung des WZV möglich. Der WZV bestimmt die Lage des Zählerplatzes in Absprache mit dem Kunden oder dessen Beauftragten. Für Hauswasserzähleranlagen (bis QN 10) ist eine Anschlussgarnitur gemäß DIN 1988 zu montieren. Zähleranlagen sind nach Einbauskizzen des WZV auszuführen. Wasserzählerschächte und Zählerschränke sind nur mit schriftlicher Zustimmung des WZV zugelassen. Der Kunde stellt – sofern kein Zählerschacht/Zählerschrank zu errichten ist – für die Wasserzähleranlage einen geeigneten Platz entsprechend DIN 1988 an der der Straßenfront zugewandten Gebäudeseite zur Verfügung.
  3. Grundsätzlich hat der Kunde eine ständige Frostsicherheit sowie ein Schutz gegen übermäßige Aufwärmung des Trinkwassers (über 25° C) zu gewährleisten. Sofern in der Räumlichkeit ein Fernwärmeanschluss oder eine Heizungsanlage vorhanden ist, ist für eine ausreichende Belüftung und für eine entsprechende Wärmedämmung der Anlagen zu sorgen.
  4. Die Inbetriebnahme der Kundenanlage muss durch den Kunden unmittelbar nach der Inbetriebsetzung erfolgen. Zur Vermeidung von Qualitätsbeeinträchtigungen muss der Kunde durch eine Mindestwasserentnahme bzw. andere geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Als geeignete Maßnahmen kommen bei Kundenanlagen, die unmittelbar mit dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz verbunden sind, in Frage:
    1. bei Trinkwassertemperaturen < 17° C einmaliger Wasseraustausch in der Kundenanlage innerhalb von 5 Tagen
    2. bei Trinkwassertemperaturen > 17° C einmaliger Wasseraustausch in der Kundenanlage innerhalb eines Tages
  5. Einsatz von Anlagen zur Behandlung von Trinkwasser
    Der Einbau von Wassernachbehandlungsanlagen (z. B. Enthärtungsanlagen), mit denen die Eigenschaften des Wassers verändert werden sollen oder können, ist dem WZV anzuzeigen. Der WZV behält sich ein Einspruchsrecht vor.
  6. Nichttrinkwassersysteme
    Der Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Niederschlags- und/oder Grauwasser sowie zur Eigenwasserversorgung auf der Basis von Quell-, Grund- oder Oberflächenwasser ist nur mit schriftlicher Genehmigung des WZV zulässig. Der WZV behält sich vor, Auflagen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung vor schädigenden Rückwirkungen – insbesondere vor dem Rückfließen von Nichttrinkwasser in das öffentliche Versorgungsnetz – zu erteilen.
  7. Verbindung mit Blitzableiter-, Antennen- und Elektroanlagen
    Die Wasserinstallation darf nicht als Erdung oder Teil einer Erdung von Blitzableiter-, Antennen- und Elektroanlagen verwendet werden. Das Wasserrohrnetz ist gemäß den anerkannten Regeln der Technik in den Potentialausgleich einzubeziehen. Der Kunde hat alle diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen durch einen zugelassenen Fachbetrieb auf seine Kosten ausführen zu lassen; er hat auch zu veranlassen, dass vorhandene Anlagen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

Anschlussbedingungen

Anschluss-
bedingungen

Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Trinkwassernetz des WZV Weimar (gemäß § 17 AVBWasserV)

Die nachstehenden „Technischen Anschlussbedingungen …“ waren im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2002 vom 30.12.2002 öffentlich bekanntgemacht worden.

Im Versorgungsgebiet des WZV Weimar (nachfolgend WZV) gelten folgende Technische Anschlussbedingungen. Denselben liegen die AVBWasserV, das DVGW-Regelwerk sowie die einschlägigen DIN-Normen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde.

1. Hausanschluss

  1. Erstellung
    Der Hausanschluss zwischen Versorgungsleitung und Zählerplatz im Gebäude (oder Zählerschacht oder Zählerschrank) einschließlich der Wasserzähleranlage wird vom WZV oder dessen Beauftragten nach den Plänen des WZV hergestellt.
  2. Nennweite
    Der WZV bestimmt die Nennweite (DN) der Anschlussleitung. Sie wird auf der Grundlage der vorzuhaltenden Leistung und des niedrigsten Versorgungsdrucks, der in dem betreffenden Versorgungsgebiet ansteht bzw. sich nach einer evtl. geplanten Netzumstellung einstellen wird, ermittelt.
  3. Werkstoffe
    Für die Anschlussleitung sind nur Werkstoffe zugelassen, hinsichtlich deren Einsatzes die Zustimmung des WZV vorliegt.
  4. Verlegetiefe
    Die Anschlussleitung ist auf ihrer gesamten Länge frostsicher, d. h. mit einer Erdüberdeckung von mindestens 1,30 m und in der Regel mit Steigung zur Kundenanlage zu verlegen.
  5. Gemeinsame Verlegung mit anderen erdverlegten Systemen
    Zur Vermeidung von unzulässigen Aufwärmungen des Trinkwassers bzw. zur Vermeidung des Einfrierens ist eine ausreichende Wärmeisolierung zwischen Fernwärme- bzw. Abwasserleitungen einerseits und Wasserhausanschlussleitungen andererseits sicherzustellen. Hierzu ist ein lichter Mindestabstand von 400 mm zwischen beiden Leitungen einzuhalten; Fernwärmeleitungen sind grundsätzlich ausreichend zu dämmen. Behelfsweise kann bei Unterschreitung des Mindestabstandes eine erddruckfeste, verrottungsbeständige und nicht wasseraufnahmefähige Zwischeneinlage (z. B. spezielle Platten aus geschlossenporigen aufgeschäumten Plastwerkstoffen) mit einer Dicke von ca. 150 mm) eingesetzt werden. Gleiches gilt sinngemäß bei der Näherung zu anderen erdverlegten Systemen.
  6. Kennzeichnung von Mehrspartenhausanschlüssen
    Die bei Mehrspartenhausanschlüssen grundsätzlich für die Wasserhausanschlussleitung zu verwendenden Schutzrohre sind durchgängig durch eine eindeutige Farbmarke zu kennzeichnen (vorzugsweise blaues Schutzrohr). Bei der Einmessung ist die Lage zu den anderen Sparteneinführungen darzustellen.

2. Kundenanlage

  1. Allgemeines
    Der Kunde hat die vorgesehenen Arbeiten durch ein im Versorgungsgebiet des WZV zugelassenes Vertragsinstallationsunternehmen rechtzeitig und formgerecht beim WZV anzumelden und schriftlich Auskunft über Druckverhältnisse, Leitungsführung und Nennweite der Anschlussleitung einzuholen. Die Anlage ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen und zu unterhalten. Das vom Kunden beauftragte Vertragsinstallationsunternehmen hat dem WZV die Trinkwasseranlage formgerecht mit Hilfe des Formulars „Anmeldung einer Trinkwasser-Kundenanlage“ anzuzeigen. Bei nicht ordnungsgemäß eingerichteten Anlagen hat der WZV das Recht, die Abnahme und die Inbetriebsetzung so lange zu verweigern, bis die Anlage in einen vorschriftsmäßigen Zustand gebracht ist.
  2. Wasserzähleranlage
    Der WZV stellt für jeden Hausanschluss nur einen Zähler zur Messung des Gesamtverbrauches des Grundstückes zur Verfügung. Ausnahmen hiervon sind nach schriftlicher Zustimmung des WZV möglich. Der WZV bestimmt die Lage des Zählerplatzes in Absprache mit dem Kunden oder dessen Beauftragten. Für Hauswasserzähleranlagen (bis QN 10) ist eine Anschlussgarnitur gemäß DIN 1988 zu montieren. Zähleranlagen sind nach Einbauskizzen des WZV auszuführen. Wasserzählerschächte und Zählerschränke sind nur mit schriftlicher Zustimmung des WZV zugelassen. Der Kunde stellt – sofern kein Zählerschacht/Zählerschrank zu errichten ist – für die Wasserzähleranlage einen geeigneten Platz entsprechend DIN 1988 an der der Straßenfront zugewandten Gebäudeseite zur Verfügung.
  3. Grundsätzlich hat der Kunde eine ständige Frostsicherheit sowie ein Schutz gegen übermäßige Aufwärmung des Trinkwassers (über 25° C) zu gewährleisten. Sofern in der Räumlichkeit ein Fernwärmeanschluss oder eine Heizungsanlage vorhanden ist, ist für eine ausreichende Belüftung und für eine entsprechende Wärmedämmung der Anlagen zu sorgen.
  4. Die Inbetriebnahme der Kundenanlage muss durch den Kunden unmittelbar nach der Inbetriebsetzung erfolgen. Zur Vermeidung von Qualitätsbeeinträchtigungen muss der Kunde durch eine Mindestwasserentnahme bzw. andere geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Als geeignete Maßnahmen kommen bei Kundenanlagen, die unmittelbar mit dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz verbunden sind, in Frage:
    1. bei Trinkwassertemperaturen < 17° C einmaliger Wasseraustausch in der Kundenanlage innerhalb von 5 Tagen
    2. bei Trinkwassertemperaturen > 17° C einmaliger Wasseraustausch in der Kundenanlage innerhalb eines Tages
  5. Einsatz von Anlagen zur Behandlung von Trinkwasser
    Der Einbau von Wassernachbehandlungsanlagen (z. B. Enthärtungsanlagen), mit denen die Eigenschaften des Wassers verändert werden sollen oder können, ist dem WZV anzuzeigen. Der WZV behält sich ein Einspruchsrecht vor.
  6. Nichttrinkwassersysteme
    Der Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Niederschlags- und/oder Grauwasser sowie zur Eigenwasserversorgung auf der Basis von Quell-, Grund- oder Oberflächenwasser ist nur mit schriftlicher Genehmigung des WZV zulässig. Der WZV behält sich vor, Auflagen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung vor schädigenden Rückwirkungen – insbesondere vor dem Rückfließen von Nichttrinkwasser in das öffentliche Versorgungsnetz – zu erteilen.
  7. Verbindung mit Blitzableiter-, Antennen- und Elektroanlagen
    Die Wasserinstallation darf nicht als Erdung oder Teil einer Erdung von Blitzableiter-, Antennen- und Elektroanlagen verwendet werden. Das Wasserrohrnetz ist gemäß den anerkannten Regeln der Technik in den Potentialausgleich einzubeziehen. Der Kunde hat alle diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen durch einen zugelassenen Fachbetrieb auf seine Kosten ausführen zu lassen; er hat auch zu veranlassen, dass vorhandene Anlagen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.
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