Verbandssatzung des Wasserversorgungs­zweckverbandes Weimar

Verbandssatzung des Wasserversorgungs­zweckverbandes Weimar

in der Fassung der 11. Änderungssatzung

Die in § 2 Abs. 1 benannten Städte und Gemeinden schließen sich gemäß § 16 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren folgende Verbandssatzung:

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name des Zweckverbandes lautet:

„Wasserversorgungszweckverband Weimar“

– im folgenden Verband genannt –

(2) Der Sitz des Verbandes ist Weimar.

§ 2 Verbandsmitglieder, Räumlicher Wirkungskreis

(1) Verbandsmitglieder sind

Stadt Weimar Gemeinde Kleinschwabhausen
Landgemeinde Am Ettersberg Stadt Kranichfeld
Stadt Bad Berka Gemeinde Lehnstedt
Gemeinde Ballstedt Stadt Magdala
Stadt Blankenhain Gemeinde Markvippach
Gemeinde Buchfart Gemeinde Mechelroda
Gemeinde Döbritschen Gemeinde Mellingen
Gemeinde Ettersburg Gemeinde Nauendorf
Gemeinde Frankendorf Stadt Neumark
Landgemeinde Grammetal Gemeinde Oettern
Gemeinde Großschwabhausen Gemeinde Rittersdorf
Gemeinde Hammerstedt Gemeinde Tonndorf
Gemeinde Hetschburg Gemeinde Umpferstedt
Gemeinde Hohenfelden Gemeinde Vollersroda
Landgemeinde Ilmtal-Weinstraße Gemeinde Wiegendorf
Gemeinde Kiliansroda

(2) Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst das gesamte Gebiet seiner Mitglieder, einschließlich der eingemeindeten Ortsteile mit Ausnahme der Landgemeinden Grammetal und Ilmtal-Weinstraße. Bezüglich der Landgemeinde Grammetal umfasst der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes nur die Ortschaften Bechstedtstraß, Daasdorf am Berge, Hopfgarten, Isseroda, Niederzimmern, Nohra, Obergrunstedt, Ottstedt am Berge, Troistedt, Ulla und Utzberg. Bezüglich der Landgemeinde Ilmtal-Weinstraße umfasst der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes nur die Ortschaften Kromsdorf (incl. Denstedt), Rohrbach, Leutenthal und Liebstedt ohne deren Ortsteil Goldbach.

§ 3 Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Verband hat die Aufgabe,

  1. Wasser zu beschaffen und Wasseraufkommen zu erschließen,
  2. Wasserversorgungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu erneuern, zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten,
  3. die Einwohner mit Trinkwasser zu versorgen,
  4. Wasser für öffentliche Zwecke bereitzustellen und – soweit das verfügbare Wasser aussreicht – für gewerbliche und sonstige Zwecke abzugeben,
  5. alle sonstigen Maßnahmen vorzunehmen, die für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben notwendig sind.

(2) Der Verband ist berechtigt, Wasser an Nichtmitglieder zu liefern, Wasser von Nichtmitgliedern abzunehmen und zur Erfüllung seiner Aufgaben Verträge mit Dritten zu schließen.

(3) Der Verband erfüllt seine Aufgaben durch einen Eigenbetrieb.

(4) Der Verband erlässt eine Wasserabgabesatzung.

(5) Der Verband verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 4 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind

  1. die Verbandsversammlung
  2. der Verbandsvorsitzende
  3. der Verbandsausschuss
  4. der Werksausschuss

§ 5 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.

(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat, die Städte im Landkreis jedoch zwei und die kreisfreie Stadt Weimar vier Verbandsräte.

(3) Jedes Verbandsmitglied – außer der Stadt Weimar – hat eine Stimme je angefangene 1.000 Einwohner, maßgebend im laufenden Haushaltsjahr ist die amtliche Einwohnerzahl des Thüringer Landesamtes für Statistik zum 31.12. des vorvorigen Jahres. Sofern sich bei einem Verbandsmitglied der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes nicht auf das gesamte Gebiet, sondern nur auf das Gebiet einzelner Ortschaften bzw. Ortsteile erstreckt, so ist die Einwohnerzahl dieser Ortschaften bzw. Ortsteile maßgeblich für die Bemessung der Stimmenanzahl dieses Verbandsmitgliedes gemäß Satz 1. Sind vom Thüringer Landesamt für Statistik ermittelte amtliche Einwohnerzahlen solcher Ortschaften bzw. Ortsteile aufgrund der Erhebungssystematik dieser Behörde nicht verfügbar, so treten die von den Einwohnermeldebehörden der betreffenden Verbandsmitglieder ermittelten Einwohnerzahlen dieser Ortschaften bzw. Ortsteile zum 31.12. des vorvorigen Jahres an die Stelle der Einwohnerzahlen gemäß Satz 1.

Die Städte im Landkreis erhalten mindestens zwei Stimmen.

Die Stadt Weimar hat die gleiche Stimmenanzahl wie die Summe der Stimmen aller Verbandsmitglieder gemäß Satz 1 und Satz 4. Die Stimmen mehrerer Vertreter eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Bei unterschiedlicher Stimmenabgabe sind alle Stimmen des Verbandsmitgliedes ungültig.

(4) Sofern ein Verbandsmitglied gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 mehrere Verbandsräte entsendet, hat jeder „gekorene“ Verbandsrat eine Stimme. Alle übrigen Stimmen des betreffenden Verbandsmitglieds entfallen auf dessen gesetzlichen Vertreter (Verbandsrat kraft Amtes).

§ 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung beschließt ausschließlich über diejenigen Angelegenheiten, die ihr von Gesetzes wegen vorbehalten sind, insbesondere über folgende Angelegenheiten:

  1. Änderung der Verbandssatzung
  2. Erlass, Änderung und Aufhebung sonstiger Satzungen und Verordnungen des Verbandes
  3. Geschäftsordnung des Verbandes
  4. Gesamtplanung der Versorgungseinrichtungen
  5. Erlass der Haushaltssatzung
  6. Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie der Mitglieder des Verbandsausschusses und des Werksausschusses
  7. Auswahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss
  8. Abschluss, Änderung, Kündigung und Aufhebung von Geschäftsführungsverträgen für den Eigenbetrieb
  9. Aufstellung von Wirtschaftsplänen des Eigenbetriebes
  10. Betriebssatzung des Eigenbetriebes
  11. Festsetzung der Aufwandsentschädigungen

(2) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung über die Änderung der Verbandssatzung und den Erlass der Haushaltssatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen in der Verbandsversammlung.
Ist die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit entsprechend § 30 Abs. 1 ThürKGG zum zweiten Mal einzuberufen, bedürfen Beschlüsse nach Satz 1 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, die die anwesenden Verbandsräte auf sich vereinigen.

§ 7 Verbandsausschuss

(1) Mitglieder des Verbandsausschusses sind

  1. der Verbandsvorsitzende
  2. acht weitere Mitglieder

(2) Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses bestellt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte.

(3) Der Verbandsausschuss berät die Angelegenheiten vor, für die die Verbandsversammlung zuständig ist.

(4) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Verbandsversammlung übertragen worden sind.

§ 8 Werksausschuss

(1) Mitglieder des Werksausschusses sind

  1. der Verbandsvorsitzende
  2. acht weitere Mitglieder

(2) Die Verbandsversammlung bestellt die weiteren Mitglieder des Werksausschusses.

(3) Die Zuständigkeit des Werksausschusses regelt die Betriebssatzung des Eigenbetriebes.

§ 9 Verbandsvorsitzender

Der Verbandsvorsitzende und der 1., 2. und 3. Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt.

§ 10 Geschäftsstelle des Verbandes

Die Geschäftsstelle des Verbandes wird bei der Werkleitung eingerichtet.

§ 11 Verbandswirtschaft und Haushaltsführung

Die Wirtschaft des Verbandes wird mit der des Eigenbetriebes geführt.

§ 12 Deckung des Finanzbedarfs – Umlageschlüssel

(1) Der Verband deckt seinen Finanzbedarf durch Entgelte der Kunden sowie durch Kredite und Zuschüsse.

(2) Soweit der Finanzbedarf nicht nach Absatz 1 gedeckt werden kann, wird von jedem Verbandsmitglied eine Umlage erhoben.

Die Stadt Weimar trägt den Teil der Gesamtumlage, der ihrem Stimmenanteil in der Verbandsversammlung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5 dieser Satzung entspricht.

Die übrigen Verbandsmitglieder bringen zusammen den verbleibenden Teil der Gesamtumlage auf, wobei der Anteil jedes dieser übrigen Verbandsmitglieder an der um den Anteil der Stadt Weimar verminderten Gesamtumlage sich nach dem Verhältnis der im Vorjahr in seinem Gemeindegebiet an Endverbraucher abgegebenen Wassermenge zur um die im Vorjahr im Gebiet der Stadt Weimar an Endverbraucher abgegebene Wassermenge verminderten Summe der im Vorjahr an Endverbraucher in den Gebieten aller Verbandsmitglieder abgegebenen Gesamtwassermenge bemisst.

Vorjahr im Sinne des Satzes 3 ist das dem Jahr, in dem eine Umlage gemäß Satz 1 zu erheben ist, vorausgegangene Haushaltsjahr.

An Endverbraucher abgegebene Wassermengen im Sinne des Satzes 3 sind alle vom Verband entgeltlich abgegebenen Wassermengen mit Ausnahme der Wasserlieferungen an andere öffentliche Wasserversorgungsbetriebe.

§ 13 Sonstiges

(1) Bei Streitigkeiten gemäß § 45 Nr. 2 und 3 ThürKGG ist zuerst der Gemeinde- und Städtebund Thüringen einzuschalten, bevor das Thüringer Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen wird.

(2) Vor Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes hat eine Auseinandersetzung in der Verbandsversammlung stattzufinden.

§ 14 Veröffentlichungen

Der Verband veröffentlicht seine Satzungen sowie seinen Jahresabschluss im Thüringer Staatsanzeiger.

Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung werden mindestens vier Tage, bei Dringlichkeit zwei Tage vor der Sitzung in der Thüringischen Landeszeitung und in der Thüringer Allgemeine im Anzeigenteil für Weimar bekannt gemacht.

Die in öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse werden während der Dienststunden in der Werkleitung des Eigenbetriebes Wasserversorgungszweckverband Weimar, Friedensstraße 42, 99423 Weimar, ausgelegt.


Anmerkungen:

1. Die „Urfassung“ der Verbandssatzung war von den Gründungsmitgliedern des WZV Weimar im Frühjahr 1993 auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Kommunalparlamente wie folgt unterzeichnet worden:

Spalte 1Spalte 2
Für die Stadt Weimar:
(Siegel)
Dr. Büttner/Oberbürgermeister
Weimar, 20.04.1993
Für die Stadt Bad Berka:
(Siegel)
Dr. Lutterberg/Bürgermeister
Bad Berka, 13.04.1993
Für die Gemeinde Ballstedt:
(Siegel)
Pommeranz/Bürgermeister
Ballstedt, 15.04.1993
Für die Gemeinde Barchfeld/Ilm:
(Siegel)
Triller/Bürgermeister
Barchfeld, 13.04.1993
Für die Gemeinde Bechstedtstraß:
(Siegel)
Möller/Bürgermeister
Bechstedtstraß, 19.04.1993
Für die Gemeinde Bergern:
(Siegel)
Müller/Bürgermeister
Bergern, 13.04.1993
Für die Gemeinde Berlstedt:
(Siegel)
Riske/Bürgermeisterin
Berlstedt, 14.04.1993
Für die Stadt Blankenhain:
(Siegel)
Schneider/Bürgermeister
Blankenhain, 13.04.1993
Für die Gemeinde Buchfart:
(Siegel)
Cyriax/Bürgermeister
Buchfart, 14.04.1993
Für die Stadt Buttelstedt:
(Siegel)
Wollweber/Bürgermeisterin
Buttelstedt, 14.04.1993
Für die Gemeinde Daasdorf am Berge:
(Siegel)
Böttner/Bürgermeister
Daasdorf a. B., 16.0.1994
Für die Gemeinde Daasdorf bei Buttelstedt:
(Siegel)
Schmidt/Bürgermeister
Daasdorf b. B., 16.04.1993
Für die Gemeinde Döbritschen:
(Siegel)
Hallmeyer/Bürgermeister
Döbritschen
Für die Gemeinde Ettersburg:
(Siegel)
Leuthardt/Bürgermeister
Ettersburg, 15.04.1993
Für die Gemeinde Gaberndorf:
(Siegel)
Röhrborn/Bürgermeister
Gaberndorf, 19.04.1993
Für die Gemeinde Gelmeroda:
(Siegel)
Unrein/Bürgermeister
Gelmeroda, 19.04.1993
Für die Gemeinde Göttern:
(Siegel)
Scheidt/Bürgermeister
Göttern, 15.04.1993
Für die Gemeinde Großschwabhausen:
(Siegel)
Schaffarzyk/Bürgermeister
Großschwabhausen, 15.04.1993
Für die Gemeinde Hammerstedt:
(Siegel)
Schnabel/Bürgermeister
Hammerstedt, 15.04.1993
Für die Gemeinde Heichelheim:
(Siegel)
Hage/Bürgermeister
Heichelheim, 16.04.1993
Für die Gemeinde Hetschburg:
(Siegel)
Märkisch/Bürgermeisterin
Hetschburg, 13.04.1993
Für die Gemeinde Hochdorf:
(Siegel)
Busch/Bürgermeisterin
Hochdorf, 14.04.1993
Für die Gemeinde Hohenfelden:
(Siegel)
Neuenfeldt/Bürgermeister
Hohenfelden, 13.04.1993
Für die Gemeinde Hohlstedt:
(Siegel)
Langemann/Bürgermeisterin
Hohlstedt, 15.04.1993
Für die Gemeinde Hopfgarten:
(Siegel)
Tränkler/Bürgermeister
Hopfgarten, 14.04.1993
Für die Gemeinde Hottelstedt:
(Siegel)
Faß/Bürgermeisterin
Hottelstedt, 14.04.1993
Für die Gemeinde Keßlar:
(Siegel)
Weiland/Bürgermeisterin
Keßlar, 14.04.1993
Für die Gemeinde Kiliansroda:
(Siegel)
Lünse/Bürgermeisterin
Kiliansroda, 15.04.1993
Für die Gemeinde Kleinobringen:
(Siegel)
Becker/Bürgermeisterin
Kleinobringen, 16.04.1993
Für die Gemeinde Kleinschwabhausen:
(Siegel)
Precht/Bürgermeister
Kleinschwabhausen, 15.04.1993
Für die Stadt Kranichfeld:
(Siegel)
Schlotzhauer/Bürgermeister
Kranichfeld, 13.04.1993
Für die Gemeinde Krautheim:
(Siegel)
Günther/Bürgermeister
Krautheim, 14.04.1993
Für die Gemeinde Kromsdorf:
(Siegel)
Knaut/Bürgermeister
Kromsdorf, 13.04.1993
Für die Gemeinde Lehnstedt:
(Siegel)
Schneider/Bürgermeister
Lehnstedt, 15.04.1993
Für die Gemeinde Lengefeld:
(Siegel)
Seidler/Bürgermeisterin
Lengefeld, 14.04.1993
Für die Gemeinde Leuthental:
(Siegel)
Schreff/Bürgermeister
Leuthental, 14.04.1993
Für die Gemeinde Liebstedt:
(Siegel)
Schröder/Bürgermeisterin
Liebstedt, 19.04.1993
Für die Gemeinde Lohma:
(Siegel)
Blöthner/Bürgermeister
Lohma
Für die Gemeinde Loßnitz:
(Siegel)
Buchheim/Bürgermeisterin
Loßnitz, 14.04.1993
Für die Stadt Magdala:
(Siegel)
Zorn/Bürgermeisterin
Magdala, 15.04.1993
Für die Gemeinde Maina:
(Siegel)
Eißmann/Bürgermeister
Maina
Für die Gemeinde Markvippach:
(Siegel)
Key/Bürgermeister
Markvippach, 15.04.1993
Für die Gemeinde Mechelroda
(Siegel)
Wadas/Bürgermeisterin
Mechelroda, 15.04.1993
Für die Gemeinde Mellingen:
(Siegel)
Mehrmann/Bürgermeister
Mellingen, 15.04.1993
Für die Gemeinde Nauendorf:
(Siegel)
Köhler/Bürgermeister
Nauendorf, 15.04.1993
Für die Gemeinde Nermsdorf:
(Siegel)
Meißner/Bürgermeisterin
Nermsdorf, 15.04.1993
Für die Stadt Neumark:
(Siegel)
Motz/Bürgermeister
Neumark, 15.04.1993
Für die Gemeinde Niedersynderstedt:
(Siegel)
Hergt/Bürgermeister
Niedersynderstedt, 14.04.1993
Für die Gemeinde Niederzimmern:
(Siegel)
Theermann/Bürgermeister
Niederzimmern, 14.04.1993
Für die Gemeinde Obergrunstedt:
(Siegel)
Buchspieß/Bürgermeister
Obergrunstedt, 19.04.1993
Für die Gemeinde Oettern:
(Siegel)
Enderl/Bürgermeister
Oettern, 13.04.1993
Für die Gemeinde Ottstedt bei Magdala:
(Siegel)
Lemser/Bürgermeisterin
Magdala, 19.04.1993
Für die Gemeinde Possendorf:
(Siegel)
Fritsch/Bürgermeister
Possendorf, 21.04.1993
Für die Gemeinde Ramsla:
(Siegel)
Schrödter/Bürgermeister
Ramsla, 15.04.1993
Für die Gemeinde Rittersdorf:
(Siegel)
Butzert/Bürgermeisterin
Rittersdorf, 13.04.1993
Für die Gemeinde Rohrbach:
(Siegel)
Otto/Bürgermeister
Rohrbach, 16.04.1993
Für die Gemeinde Sachsenhausen:
(Siegel)
Götze/Bürgermeister
Sachsenhausen, 19.04.1993
Für die Gemeinde Schwarza:
(Siegel)
Schmied/Bürgermeister
Schwarza, 13.04.1993
Für die Gemeinde Schwerstedt:
(Siegel)
Mathauser/Bürgermeister
Schwerstedt, 15.04.1993
Für die Gemeinde Süßenborn:
(Siegel)
Müller/Bürgermeister
Süßenborn, 14.04.1993
Für die Gemeinde Tiefengruben:
(Siegel)
Gelmrodt/Bürgermeisterin
Tiefengruben, 21.04.1993
Für die Gemeinde Tonndorf:
(Siegel)
Salzmann/Bürgermeister
Tonndorf, 13.04.1993
Für die Gemeinde Tröbsdorf:
(Siegel)
Herzog/Bürgermeister
Tröbsdorf, 13.04.1993
Für die Gemeinde Troistedt:
(Siegel)
Klein/Bürgermeister
Troistedt, 20.04.1993
Für die Gemeinde Tromlitz:
(Siegel)
Kreuzberg/Bürgermeisterin
Tromlitz, 14.04.1993
Für die Gemeinde Umpferstedt:
(Siegel)
Schneegaß/Bürgermeister
Umpferstedt, 15.04.1993
Für die Gemeinde Utzberg:
(Siegel)
Kayser/Bürgermeister
Utzberg, 14.04.1993
Für die Gemeinde Vippachedelhausen:
(Siegel)
Trenner/Bürgermeister
Vippachedelhausen, 15.04.1993
Für die Gemeinde Weiden:
(Siegel)
Schiel/Bürgermeisterin
Weiden, 14.04.1993

2. Die derzeitigen Verbandsmitglieder sind in § 2 Abs. 1 aufgeführt. Veränderungen gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Verbandsgründung (Anmerkung Nr. 1) resultieren aus

  • gebietsreformbedingten Eingemeindungen (Auflösung von Gemeinden bei gleichzeitiger Eingliederung in andere Kommunen) sowie
  • Beitritten weiterer Kommunen.

Derartige Veränderungen waren jeweils Gegenstand von Änderungssatzungen.

3. Die öffentliche Bekanntmachung der Dokumente erfolgte bezüglich

  • der „Urfassung“ der Verbandssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 18/1993 vom 10.05.1993
  • der 1. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 34/1993 vom 30.08.1993
  • der 2. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 06/1994 vom 14.02.1994
  • der 3. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 51/1994 vom 27.12.1994
  • der 4. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 04/1996 vom 29.01.1996
  • der 5. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 01/1999 vom 07.01.1999
  • der 6. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 05/2001 vom 29.01.2001
  • der 7. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 10/2004 vom 08.03.2004
  • der 8. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 16/2005 vom 18.04.2005
  • der 9. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 49/2014 vom 08.12.2014,
  • der 10. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 51 + 52/2019 vom 23.12.2019
  • der 11. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 08/2021 vom 22.02.2021

wobei die Änderungssatzungen vom jeweiligen Verbandsvorsitzenden bzw. von seinem Stellvertreter ausgefertigt worden waren. Die Genehmigungs- bzw. Bekanntmachungsvermerke der Rechtsaufsichtsbehörde sind den jeweiligen Veröffentlichungen im Thüringer Staatsanzeiger vorangestellt.

4. Dieser Text der Verbandssatzung i. d. F. d. 11. Änderungssatzung ist nicht rechtsverbindlich im Sinne der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO); es handelt sich lediglich um eine Wiedergabe des derzeitigen Standes in Form einer Zusammenfassung. Im Wege redaktioneller Änderungen sind in diese „Lesefassung“ die Regeln der zum Zeitpunkt des Erlasses der „Ursatzung“ und späterer Satzungsänderungen noch nicht in Kraft getreten gewesenen Rechtschreibreform eingearbeitet worden.

Verbandssatzung des Wasserversorgungs­zweckverbandes Weimar

in der Fassung der 11. Änderungssatzung

Die in § 2 Abs. 1 benannten Städte und Gemeinden schließen sich gemäß § 16 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren folgende Verbandssatzung:

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name des Zweckverbandes lautet:

„Wasserversorgungszweckverband Weimar“

– im folgenden Verband genannt –

(2) Der Sitz des Verbandes ist Weimar.

§ 2 Verbandsmitglieder, Räumlicher Wirkungskreis

(1) Verbandsmitglieder sind

Stadt Weimar
Landgemeinde Am Ettersberg
Stadt Bad Berka
Gemeinde Ballstedt
Stadt Blankenhain
Gemeinde Buchfart
Gemeinde Döbritschen
Gemeinde Ettersburg
Gemeinde Frankendorf
Landgemeinde Grammetal
Gemeinde Großschwabhausen
Gemeinde Hammerstedt
Gemeinde Hetschburg
Gemeinde Hohenfelden
Landgemeinde Ilmtal-Weinstraße
Gemeinde Kiliansroda
Gemeinde Kleinschwabhausen
Stadt Kranichfeld
Gemeinde Lehnstedt
Stadt Magdala
Gemeinde Markvippach
Gemeinde Mechelroda
Gemeinde Mellingen
Gemeinde Nauendorf
Stadt Neumark
Gemeinde Oettern
Gemeinde Rittersdorf
Gemeinde Tonndorf
Gemeinde Umpferstedt
Gemeinde Vollersroda
Gemeinde Wiegendorf

(2) Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst das gesamte Gebiet seiner Mitglieder, einschließlich der eingemeindeten Ortsteile mit Ausnahme der Landgemeinden Grammetal und Ilmtal-Weinstraße. Bezüglich der Landgemeinde Grammetal umfasst der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes nur die Ortschaften Bechstedtstraß, Daasdorf am Berge, Hopfgarten, Isseroda, Niederzimmern, Nohra, Obergrunstedt, Ottstedt am Berge, Troistedt, Ulla und Utzberg. Bezüglich der Landgemeinde Ilmtal-Weinstraße umfasst der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes nur die Ortschaften Kromsdorf (incl. Denstedt), Rohrbach, Leutenthal und Liebstedt ohne deren Ortsteil Goldbach.

§ 3 Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Verband hat die Aufgabe,

  1. Wasser zu beschaffen und Wasseraufkommen zu erschließen,
  2. Wasserversorgungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu erneuern, zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten,
  3. die Einwohner mit Trinkwasser zu versorgen,
  4. Wasser für öffentliche Zwecke bereitzustellen und – soweit das verfügbare Wasser aussreicht – für gewerbliche und sonstige Zwecke abzugeben,
  5. alle sonstigen Maßnahmen vorzunehmen, die für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben notwendig sind.

(2) Der Verband ist berechtigt, Wasser an Nichtmitglieder zu liefern, Wasser von Nichtmitgliedern abzunehmen und zur Erfüllung seiner Aufgaben Verträge mit Dritten zu schließen.

(3) Der Verband erfüllt seine Aufgaben durch einen Eigenbetrieb.

(4) Der Verband erlässt eine Wasserabgabesatzung.

(5) Der Verband verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 4 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind

  1. die Verbandsversammlung
  2. der Verbandsvorsitzende
  3. der Verbandsausschuss
  4. der Werksausschuss

§ 5 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.

(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat, die Städte im Landkreis jedoch zwei und die kreisfreie Stadt Weimar vier Verbandsräte.

(3) Jedes Verbandsmitglied – außer der Stadt Weimar – hat eine Stimme je angefangene 1.000 Einwohner, maßgebend im laufenden Haushaltsjahr ist die amtliche Einwohnerzahl des Thüringer Landesamtes für Statistik zum 31.12. des vorvorigen Jahres. Sofern sich bei einem Verbandsmitglied der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes nicht auf das gesamte Gebiet, sondern nur auf das Gebiet einzelner Ortschaften bzw. Ortsteile erstreckt, so ist die Einwohnerzahl dieser Ortschaften bzw. Ortsteile maßgeblich für die Bemessung der Stimmenanzahl dieses Verbandsmitgliedes gemäß Satz 1. Sind vom Thüringer Landesamt für Statistik ermittelte amtliche Einwohnerzahlen solcher Ortschaften bzw. Ortsteile aufgrund der Erhebungssystematik dieser Behörde nicht verfügbar, so treten die von den Einwohnermeldebehörden der betreffenden Verbandsmitglieder ermittelten Einwohnerzahlen dieser Ortschaften bzw. Ortsteile zum 31.12. des vorvorigen Jahres an die Stelle der Einwohnerzahlen gemäß Satz 1.

Die Städte im Landkreis erhalten mindestens zwei Stimmen.

Die Stadt Weimar hat die gleiche Stimmenanzahl wie die Summe der Stimmen aller Verbandsmitglieder gemäß Satz 1 und Satz 4. Die Stimmen mehrerer Vertreter eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Bei unterschiedlicher Stimmenabgabe sind alle Stimmen des Verbandsmitgliedes ungültig.

(4) Sofern ein Verbandsmitglied gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 mehrere Verbandsräte entsendet, hat jeder „gekorene“ Verbandsrat eine Stimme. Alle übrigen Stimmen des betreffenden Verbandsmitglieds entfallen auf dessen gesetzlichen Vertreter (Verbandsrat kraft Amtes).

§ 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung beschließt ausschließlich über diejenigen Angelegenheiten, die ihr von Gesetzes wegen vorbehalten sind, insbesondere über folgende Angelegenheiten:

  1. Änderung der Verbandssatzung
  2. Erlass, Änderung und Aufhebung sonstiger Satzungen und Verordnungen des Verbandes
  3. Geschäftsordnung des Verbandes
  4. Gesamtplanung der Versorgungseinrichtungen
  5. Erlass der Haushaltssatzung
  6. Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie der Mitglieder des Verbandsausschusses und des Werksausschusses
  7. Auswahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss
  8. Abschluss, Änderung, Kündigung und Aufhebung von Geschäftsführungsverträgen für den Eigenbetrieb
  9. Aufstellung von Wirtschaftsplänen des Eigenbetriebes
  10. Betriebssatzung des Eigenbetriebes
  11. Festsetzung der Aufwandsentschädigungen

(2) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung über die Änderung der Verbandssatzung und den Erlass der Haushaltssatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen in der Verbandsversammlung.
Ist die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit entsprechend § 30 Abs. 1 ThürKGG zum zweiten Mal einzuberufen, bedürfen Beschlüsse nach Satz 1 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, die die anwesenden Verbandsräte auf sich vereinigen.

§ 7 Verbandsausschuss

(1) Mitglieder des Verbandsausschusses sind

  1. der Verbandsvorsitzende
  2. acht weitere Mitglieder

(2) Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses bestellt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte.

(3) Der Verbandsausschuss berät die Angelegenheiten vor, für die die Verbandsversammlung zuständig ist.

(4) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Verbandsversammlung übertragen worden sind.

§ 8 Werksausschuss

(1) Mitglieder des Werksausschusses sind

  1. der Verbandsvorsitzende
  2. acht weitere Mitglieder

(2) Die Verbandsversammlung bestellt die weiteren Mitglieder des Werksausschusses.

(3) Die Zuständigkeit des Werksausschusses regelt die Betriebssatzung des Eigenbetriebes.

§ 9 Verbandsvorsitzender

Der Verbandsvorsitzende und der 1., 2. und 3. Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt.

§ 10 Geschäftsstelle des Verbandes

Die Geschäftsstelle des Verbandes wird bei der Werkleitung eingerichtet.

§ 11 Verbandswirtschaft und Haushaltsführung

Die Wirtschaft des Verbandes wird mit der des Eigenbetriebes geführt.

§ 12 Deckung des Finanzbedarfs – Umlageschlüssel

(1) Der Verband deckt seinen Finanzbedarf durch Entgelte der Kunden sowie durch Kredite und Zuschüsse.

(2) Soweit der Finanzbedarf nicht nach Absatz 1 gedeckt werden kann, wird von jedem Verbandsmitglied eine Umlage erhoben.

Die Stadt Weimar trägt den Teil der Gesamtumlage, der ihrem Stimmenanteil in der Verbandsversammlung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5 dieser Satzung entspricht.

Die übrigen Verbandsmitglieder bringen zusammen den verbleibenden Teil der Gesamtumlage auf, wobei der Anteil jedes dieser übrigen Verbandsmitglieder an der um den Anteil der Stadt Weimar verminderten Gesamtumlage sich nach dem Verhältnis der im Vorjahr in seinem Gemeindegebiet an Endverbraucher abgegebenen Wassermenge zur um die im Vorjahr im Gebiet der Stadt Weimar an Endverbraucher abgegebene Wassermenge verminderten Summe der im Vorjahr an Endverbraucher in den Gebieten aller Verbandsmitglieder abgegebenen Gesamtwassermenge bemisst.

Vorjahr im Sinne des Satzes 3 ist das dem Jahr, in dem eine Umlage gemäß Satz 1 zu erheben ist, vorausgegangene Haushaltsjahr.

An Endverbraucher abgegebene Wassermengen im Sinne des Satzes 3 sind alle vom Verband entgeltlich abgegebenen Wassermengen mit Ausnahme der Wasserlieferungen an andere öffentliche Wasserversorgungsbetriebe.

§ 13 Sonstiges

(1) Bei Streitigkeiten gemäß § 45 Nr. 2 und 3 ThürKGG ist zuerst der Gemeinde- und Städtebund Thüringen einzuschalten, bevor das Thüringer Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen wird.

(2) Vor Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes hat eine Auseinandersetzung in der Verbandsversammlung stattzufinden.

§ 14 Veröffentlichungen

Der Verband veröffentlicht seine Satzungen sowie seinen Jahresabschluss im Thüringer Staatsanzeiger.

Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung werden mindestens vier Tage, bei Dringlichkeit zwei Tage vor der Sitzung in der Thüringischen Landeszeitung und in der Thüringer Allgemeine im Anzeigenteil für Weimar bekannt gemacht.

Die in öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse werden während der Dienststunden in der Werkleitung des Eigenbetriebes Wasserversorgungszweckverband Weimar, Friedensstraße 42, 99423 Weimar, ausgelegt.


Anmerkungen:

1. Die „Urfassung“ der Verbandssatzung war von den Gründungsmitgliedern des WZV Weimar im Frühjahr 1993 auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Kommunalparlamente wie folgt unterzeichnet worden:

Spalte 1
Für die Stadt Weimar:
(Siegel)
Dr. Büttner/Oberbürgermeister
Weimar, 20.04.1993
Für die Stadt Bad Berka:
(Siegel)
Dr. Lutterberg/Bürgermeister
Bad Berka, 13.04.1993
Für die Gemeinde Ballstedt:
(Siegel)
Pommeranz/Bürgermeister
Ballstedt, 15.04.1993
Für die Gemeinde Barchfeld/Ilm:
(Siegel)
Triller/Bürgermeister
Barchfeld, 13.04.1993
Für die Gemeinde Bechstedtstraß:
(Siegel)
Möller/Bürgermeister
Bechstedtstraß, 19.04.1993
Für die Gemeinde Bergern:
(Siegel)
Müller/Bürgermeister
Bergern, 13.04.1993
Für die Gemeinde Berlstedt:
(Siegel)
Riske/Bürgermeisterin
Berlstedt, 14.04.1993
Für die Stadt Blankenhain:
(Siegel)
Schneider/Bürgermeister
Blankenhain, 13.04.1993
Für die Gemeinde Buchfart:
(Siegel)
Cyriax/Bürgermeister
Buchfart, 14.04.1993
Für die Stadt Buttelstedt:
(Siegel)
Wollweber/Bürgermeisterin
Buttelstedt, 14.04.1993
Für die Gemeinde Daasdorf am Berge:
(Siegel)
Böttner/Bürgermeister
Daasdorf a. B., 16.0.1994
Für die Gemeinde Daasdorf bei Buttelstedt:
(Siegel)
Schmidt/Bürgermeister
Daasdorf b. B., 16.04.1993
Für die Gemeinde Döbritschen:
(Siegel)
Hallmeyer/Bürgermeister
Döbritschen
Für die Gemeinde Ettersburg:
(Siegel)
Leuthardt/Bürgermeister
Ettersburg, 15.04.1993
Für die Gemeinde Gaberndorf:
(Siegel)
Röhrborn/Bürgermeister
Gaberndorf, 19.04.1993
Für die Gemeinde Gelmeroda:
(Siegel)
Unrein/Bürgermeister
Gelmeroda, 19.04.1993
Für die Gemeinde Göttern:
(Siegel)
Scheidt/Bürgermeister
Göttern, 15.04.1993
Für die Gemeinde Großschwabhausen:
(Siegel)
Schaffarzyk/Bürgermeister
Großschwabhausen, 15.04.1993
Für die Gemeinde Hammerstedt:
(Siegel)
Schnabel/Bürgermeister
Hammerstedt, 15.04.1993
Für die Gemeinde Heichelheim:
(Siegel)
Hage/Bürgermeister
Heichelheim, 16.04.1993
Für die Gemeinde Hetschburg:
(Siegel)
Märkisch/Bürgermeisterin
Hetschburg, 13.04.1993
Für die Gemeinde Hochdorf:
(Siegel)
Busch/Bürgermeisterin
Hochdorf, 14.04.1993
Für die Gemeinde Hohenfelden:
(Siegel)
Neuenfeldt/Bürgermeister
Hohenfelden, 13.04.1993
Für die Gemeinde Hohlstedt:
(Siegel)
Langemann/Bürgermeisterin
Hohlstedt, 15.04.1993
Für die Gemeinde Hopfgarten:
(Siegel)
Tränkler/Bürgermeister
Hopfgarten, 14.04.1993
Für die Gemeinde Hottelstedt:
(Siegel)
Faß/Bürgermeisterin
Hottelstedt, 14.04.1993
Für die Gemeinde Keßlar:
(Siegel)
Weiland/Bürgermeisterin
Keßlar, 14.04.1993
Für die Gemeinde Kiliansroda:
(Siegel)
Lünse/Bürgermeisterin
Kiliansroda, 15.04.1993
Für die Gemeinde Kleinobringen:
(Siegel)
Becker/Bürgermeisterin
Kleinobringen, 16.04.1993
Für die Gemeinde Kleinschwabhausen:
(Siegel)
Precht/Bürgermeister
Kleinschwabhausen, 15.04.1993
Für die Stadt Kranichfeld:
(Siegel)
Schlotzhauer/Bürgermeister
Kranichfeld, 13.04.1993
Für die Gemeinde Krautheim:
(Siegel)
Günther/Bürgermeister
Krautheim, 14.04.1993
Für die Gemeinde Kromsdorf:
(Siegel)
Knaut/Bürgermeister
Kromsdorf, 13.04.1993
Für die Gemeinde Lehnstedt:
(Siegel)
Schneider/Bürgermeister
Lehnstedt, 15.04.1993
Für die Gemeinde Lengefeld:
(Siegel)
Seidler/Bürgermeisterin
Lengefeld, 14.04.1993
Für die Gemeinde Leuthental:
(Siegel)
Schreff/Bürgermeister
Leuthental, 14.04.1993
Für die Gemeinde Liebstedt:
(Siegel)
Schröder/Bürgermeisterin
Liebstedt, 19.04.1993
Für die Gemeinde Lohma:
(Siegel)
Blöthner/Bürgermeister
Lohma
Für die Gemeinde Loßnitz:
(Siegel)
Buchheim/Bürgermeisterin
Loßnitz, 14.04.1993
Für die Stadt Magdala:
(Siegel)
Zorn/Bürgermeisterin
Magdala, 15.04.1993
Für die Gemeinde Maina:
(Siegel)
Eißmann/Bürgermeister
Maina
Für die Gemeinde Markvippach:
(Siegel)
Key/Bürgermeister
Markvippach, 15.04.1993
Für die Gemeinde Mechelroda
(Siegel)
Wadas/Bürgermeisterin
Mechelroda, 15.04.1993
Für die Gemeinde Mellingen:
(Siegel)
Mehrmann/Bürgermeister
Mellingen, 15.04.1993
Für die Gemeinde Nauendorf:
(Siegel)
Köhler/Bürgermeister
Nauendorf, 15.04.1993
Für die Gemeinde Nermsdorf:
(Siegel)
Meißner/Bürgermeisterin
Nermsdorf, 15.04.1993
Für die Stadt Neumark:
(Siegel)
Motz/Bürgermeister
Neumark, 15.04.1993
Für die Gemeinde Niedersynderstedt:
(Siegel)
Hergt/Bürgermeister
Niedersynderstedt, 14.04.1993
Für die Gemeinde Niederzimmern:
(Siegel)
Theermann/Bürgermeister
Niederzimmern, 14.04.1993
Für die Gemeinde Obergrunstedt:
(Siegel)
Buchspieß/Bürgermeister
Obergrunstedt, 19.04.1993
Für die Gemeinde Oettern:
(Siegel)
Enderl/Bürgermeister
Oettern, 13.04.1993
Für die Gemeinde Ottstedt bei Magdala:
(Siegel)
Lemser/Bürgermeisterin
Magdala, 19.04.1993
Für die Gemeinde Possendorf:
(Siegel)
Fritsch/Bürgermeister
Possendorf, 21.04.1993
Für die Gemeinde Ramsla:
(Siegel)
Schrödter/Bürgermeister
Ramsla, 15.04.1993
Für die Gemeinde Rittersdorf:
(Siegel)
Butzert/Bürgermeisterin
Rittersdorf, 13.04.1993
Für die Gemeinde Rohrbach:
(Siegel)
Otto/Bürgermeister
Rohrbach, 16.04.1993
Für die Gemeinde Sachsenhausen:
(Siegel)
Götze/Bürgermeister
Sachsenhausen, 19.04.1993
Für die Gemeinde Schwarza:
(Siegel)
Schmied/Bürgermeister
Schwarza, 13.04.1993
Für die Gemeinde Schwerstedt:
(Siegel)
Mathauser/Bürgermeister
Schwerstedt, 15.04.1993
Für die Gemeinde Süßenborn:
(Siegel)
Müller/Bürgermeister
Süßenborn, 14.04.1993
Für die Gemeinde Tiefengruben:
(Siegel)
Gelmrodt/Bürgermeisterin
Tiefengruben, 21.04.1993
Für die Gemeinde Tonndorf:
(Siegel)
Salzmann/Bürgermeister
Tonndorf, 13.04.1993
Für die Gemeinde Tröbsdorf:
(Siegel)
Herzog/Bürgermeister
Tröbsdorf, 13.04.1993
Für die Gemeinde Troistedt:
(Siegel)
Klein/Bürgermeister
Troistedt, 20.04.1993
Für die Gemeinde Tromlitz:
(Siegel)
Kreuzberg/Bürgermeisterin
Tromlitz, 14.04.1993
Für die Gemeinde Umpferstedt:
(Siegel)
Schneegaß/Bürgermeister
Umpferstedt, 15.04.1993
Für die Gemeinde Utzberg:
(Siegel)
Kayser/Bürgermeister
Utzberg, 14.04.1993
Für die Gemeinde Vippachedelhausen:
(Siegel)
Trenner/Bürgermeister
Vippachedelhausen, 15.04.1993
Für die Gemeinde Weiden:
(Siegel)
Schiel/Bürgermeisterin
Weiden, 14.04.1993

2. Die derzeitigen Verbandsmitglieder sind in § 2 Abs. 1 aufgeführt. Veränderungen gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Verbandsgründung (Anmerkung Nr. 1) resultieren aus

  • gebietsreformbedingten Eingemeindungen (Auflösung von Gemeinden bei gleichzeitiger Eingliederung in andere Kommunen) sowie
  • Beitritten weiterer Kommunen.

Derartige Veränderungen waren jeweils Gegenstand von Änderungssatzungen.

3. Die öffentliche Bekanntmachung der Dokumente erfolgte bezüglich

  • der „Urfassung“ der Verbandssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 18/1993 vom 10.05.1993
  • der 1. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 34/1993 vom 30.08.1993
  • der 2. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 06/1994 vom 14.02.1994
  • der 3. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 51/1994 vom 27.12.1994
  • der 4. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 04/1996 vom 29.01.1996
  • der 5. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 01/1999 vom 07.01.1999
  • der 6. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 05/2001 vom 29.01.2001
  • der 7. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 10/2004 vom 08.03.2004
  • der 8. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 16/2005 vom 18.04.2005
  • der 9. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 49/2014 vom 08.12.2014,
  • der 10. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 51 + 52/2019 vom 23.12.2019
  • der 11. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 08/2021 vom 22.02.2021

wobei die Änderungssatzungen vom jeweiligen Verbandsvorsitzenden bzw. von seinem Stellvertreter ausgefertigt worden waren. Die Genehmigungs- bzw. Bekanntmachungsvermerke der Rechtsaufsichtsbehörde sind den jeweiligen Veröffentlichungen im Thüringer Staatsanzeiger vorangestellt.

4. Dieser Text der Verbandssatzung i. d. F. d. 11. Änderungssatzung ist nicht rechtsverbindlich im Sinne der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO); es handelt sich lediglich um eine Wiedergabe des derzeitigen Standes in Form einer Zusammenfassung. Im Wege redaktioneller Änderungen sind in diese „Lesefassung“ die Regeln der zum Zeitpunkt des Erlasses der „Ursatzung“ und späterer Satzungsänderungen noch nicht in Kraft getreten gewesenen Rechtschreibreform eingearbeitet worden.

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