Ergänzende Bestimmungen des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar – genannt WZV – zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“
vom 20. Juni 1980
in der ab dem 01.04.2023 geltenden Fassung

Die Ergänzenden Bestimmungen gelten für solche Versorgungsverträge zwischen dem Wasserversor-gungszweckverband Weimar (im folgenden WZV) und seinen Kunden, die unter den Geltungsbereich der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBI l. Seite 750ff) fallen.

1. Vertragsabschluss gemäß § 2

  1. Der WZV schließt den Versorgungsvertrag grundsätzlich mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes (siehe Ziffer 1.3.) ab; sofern ein Erbbaurecht bestellt ist tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.
  2. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit einem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Nießbraucher abgeschlossen werden. Die Nutzungsberechtigung ist nachzuweisen (z, B. Nutzungsgenehmigung, Vertrag, Vollmacht). Der WZV kann den Vertragsabschluss mit natürlichen bzw. juristischen Personen, die nicht Eigentümer/Erbbauberechtigte bezüglich des zu versorgenden Grundstücks sind, davon abhängig machen, dass der Eigentümer/Erbbauberechtigte eine Schuldbeitrittserklärung abgibt.
  3. Steht das Eigentum an einem Grundstück mehreren nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand zu, so wird der Versorgungsvertrag grundsätzlich mit sämtlichen Miteigentümern geschlossen. Diese haften dem WZV als Gesamtschuldner. Der WZV kann verlangen, dass der den Vertragsabschluss begehrende Miteigentümer schriftliche Vollmachten der übrigen Miteigentümer beibringt und den Vertragsabschluss von dieser Vollmachtsbeibringung abhängig machen.
  4. Liegt Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz vor, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, dem WZV den von ihr bestellten Verwalter zu benennen und diesen mit der Vornahme aller im Rahmen des Versorgungsvertrages wahrzunehmenden Rechtshandlungen gegenüber dem WZV zu bevollmächtigen. Unabhängig davon haften die Mitglieder der WEG gegenüber dem WZV gesamtschuldnerisch.
  5. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Wohnt der Kunde nicht im Inland, so hat er einen Zustellungsberechtigten zu benennen.
  6. Der Antrag des Kunden auf Wasserversorgung ist auf einem besonderen Vordruck nach den Vorgaben des WZV zu stellen. Die in dem Vordruck geforderten Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.
  7. Für den Fall, dass der Kunde seiner Mitteilungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 AVBWasserV schuldhaft nicht nachkommt, wird eine Kostenpauschale in Form eines pauschalierten Schadenersatzanspruches erhoben. Diese ergibt sich aus dem Aufwand für eine kaufmännische Sachbearbeiterstunde zzgl. Portoaufwendungen. Die Höhe der Kostenpauschale ist dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis zu entnehmen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden, im Einzelfall einen geringeren Schaden oder das Nichtbestehen des Schadens nachzuweisen.

2. Haftung bei Versorgungsstörungen gemäß § 6

  1. Die Haftung des WZV gegenüber einem Kunden nach § 2 Haftpflichtgesetz ist ausgeschlossen, soweit es sich bei dem Kunden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Ferner findet § 2 Haftpflichtgesetz keine Anwendung, wenn der Kunde Kaufmann und der Versorgungsvertrag ein zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörender Vertrag ist.
  2. Beruht der Schaden nicht auf einer Unterbrechung der Wasserversorgung oder auf Unregelmäßigkeiten in der Belieferung, so haftet der WZV gegenüber dem Kunden nur dann, wenn der Schaden von ihm oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, es sei denn, der Schaden besteht in einer Verletzung der Gesundheit oder des Lebens des Kunden. Die Haftung des WZV nach § 2 Haftpflichtgesetz in den unter Ziffer 2.1. gezogenen Grenzen bleibt unberührt.

3. Baukostenzuschüsse gemäß § 9

  1. Der WZV kann von einem Anschlussnehmer bei Anschluss seines Grundstückes an das Leitungsnetz des WZV unter den Voraussetzungen des § 9 AVBWasserV einen Baukostenzuschuss (BKZ) verlangen.
  2. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der Ausbaukonzeption des WZV für die örtlichen Verteilungsanlagen.
  3. Sofern der WZV den Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung festlegt, errechnet sich dieser wie folgt:
    X Umlegungsfaktor (max. 70 %)
    K Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlage
    M Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks
    ∑ M Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die in dem betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlage angeschlossen werden bzw. angeschlossen werden können. Sofern der WZV den Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Grundstücksflächen des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung festlegt, errechnet sich dieser wie folgt:
    X Umlegungsfaktor (max. 70 %)
    K Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlage
    A Fläche des anzuschließenden Grundstücks
    ∑ A Summe der Grundstücksfläche aller Grundstücke, die in dem betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlage angeschlossen werden bzw. angeschlossen werden können. Sofern der WZV den Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Anzahl der Hausanschlüsse des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung festlegt, errechnet sich dieser wie folgt:
    X Umlegungsfaktor (max. 70 %)
    K Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlage
    HA Anzahl der Hausanschlüsse für das anzuschließende Grundstück
    ∑ HA Summe der Hausanschlüsse aller Grundstücke, die in dem betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlage angeschlossen werden bzw. angeschlossen werden können § 9 Abs. 3 AVBWasserV bleibt unberührt. Dem WZV steht es also frei, anstelle oder neben der Straßenfrontlänge andere, in § 9 Abs. 3 AVBWasserV genannte kostenorientierte Bemessungseinheiten zu verwenden, insbesondere die Grundstücksfläche oder die Anzahl der Hausanschlüsse. Die versorgungsbereichsbezogene Wahl des Umlegungsmaßstabes obliegt dem WZV.
  4. Wird der Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks bemessen und grenzt das anzuschließende Grundstück an zwei oder mehrere öffentliche Straßen an, so wird die für die Berechnung des Baukostenzuschusses maßgebliche Straßenfrontlänge in der Weise festgelegt, dass die Summe aller an öffentliche Straßen angrenzenden Frontlängen des anzuschließenden Grundstücks durch die Zahl der an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Straßen dividiert wird.
  5. Bei der Berechnung nach der Grundstücksfläche oder Straßenfrontlänge kann eine Mindestgrundstücksfläche von 225 m2 bzw. eine Mindeststraßenfrontlänge von 15 m zur Berechnung des Baukostenzuschusses zugrunde gelegt werden.

4. Hausanschluss gemäß § 10 und Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze gemäß § 11

  1. Jedes Grundstück im Sinne von Ziffer 1.4. muss einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung haben. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann der WZV für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für die Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden.
  2. Soweit eine pauschale Berechnung der Hausanschlusskosten unter Zugrundelegung der Länge des Hausanschlusses erfolgt, bemisst sich die Länge ab dem Abzweig von der Versorgungsleitung.
  3. Außerhalb des öffentlichen Bereiches (ab der ersten Grundstücksgrenze zum öffentlichen Straßengrundstück, in dem die Versorgungsleitung verlegt ist) befindliche Abschnitte von bis zum 31.12.1990 hergestellten bzw. letztmalig erneuerten Hausanschlüssen sind Eigentum des über den entsprechenden Anschluss versorgten Grundstückseigentümers bzw. Erbbauberechtigten.
    Die nichtöffentlichen Abschnitte derartiger Altanschlüsse werden vom WZV ausschließlich auf Kosten des Kunden unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Zur Vermeidung negativer Rückwirkungen auf das Versorgungsnetz des WZV (z. B. in Form von Verschmutzung oder Verkeimung des Trinkwassers) ist der Kunde verpflichtet, den WZV mit den erforderlichen Baumaßnahmen zur Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung oder Beseitigung seines Altanschlusses zu beauftragen. Der WZV ist berechtigt, die insoweit entstehende Werklohnforderung pauschal zu berechnen. Wegen der auf der abweichenden Regelung des Einigungsvertrages (Anlage l, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III, Ziffer 16) beruhenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV und wegen der Bestimmungen des § 10 Abs. 6 AVBWasserV findet die „Regeleigentumsregelung“ gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV auf derartige Altanschlüsse keine Anwendung. Die Parteien können eine Übernahme des Hausanschlusses in das Eigentum des WZV vereinbaren.
    Mit der Erstattung der Aufwendungen des WZV für die Erneuerung des nichtöffentlichen Teils eines bis zum 31.12.1990 hergestellten oder letztmalig erneuerten Altanschlusses enden die vom Regelfall gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV abweichenden Eigentumsregelungen; für die Zukunft steht der erneuerte Hausanschluss insgesamt im Eigentum des WZV.
  4. Der WZV kann den Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungsleitung versagen, wenn dieser wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. Der Anschluss kann hergestellt werden, wenn der Antragsteller die zusätzlichen Kosten für den Anschluss, einschließlich Unterhaltung und Erneuerung, übernimmt und auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet. Ein Rechtsanspruch seitens des Kunden auf Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsleitung auch bei Übernahme der Kosten nach dem vorstehenden Satz besteht indessen nicht.
  5. Bei Verletzung der Benachrichtigungspflicht gemäß § 10 Abs. 7 AVBWasserV ist der Kunde gegenüber dem WZV zum Schadenersatz verpflichtet.
  6. Die Hausanschlusskosten werden nach Fertigstellung des Hausanschlusses fällig. Werden die Hausanschlusskosten nach Pauschalpreisen berechnet, so kann der WZV eine Vorauszahlung verlangen.
  7. Die Erneuerung von Hausanschlüssen ist für inaktive Anschlüsse kostenpflichtig. Ein Hausanschluss wird als inaktiv angesehen, wenn wegen kundenseitig beantragter zeitweiliger Stillegung (Zählerausbau) länger als zwei Jahre ein Grundpreis für einen Wasserzähler nicht zu entrichten gewesen ist.
  8. Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziffer 2 AVBWasserV ist ein Grundstücksanschluss, dessen Länge ab der ersten Grundstücksgrenze zum öffentlichen Straßengrundstück (Trasse der Versorgungsleitung, von der der betreffende Anschluss abzweigt) mehr als 15 m betragen würde.
  9. Beim Anschluss eines Grundstücks, das nicht direkt an ein öffentliches Straßengrundstück mit in demselben verlegter Versorgungsleitung angrenzt und dessen Anschluss nur unter Inanspruchnahme eines oder mehrerer Fremdgrundstücke möglich ist („Hinterliegergrundstück“), ist die Einrichtung zur Unterbringung der Messeinrichtung vom Eigentümer des anzuschließenden Hinterliegergrundstücks an der ersten Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche, in der die Versorgungsleitung verlegt ist, zu errichten. Die Klärung der rechtlichen Modalitäten hinsichtlich der Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken zur Unterbringung der Messeinrichtung und zur Verlegung der Privatleitung von der Messeinrichtung zum anzuschließenden Hinterliegergrundstück obliegt dem Eigentümer desselben.

5. Zustimmung des Grundstückseigentümers gemäß §§ 8, 10 und 11

Ein Kunde und Anschlussnehmer, der nicht Grundstückseigentümer ist, hat in den Fällen der §§ 8 Abs. 5, 10 Abs. 8, 11 Abs. 4 AVBWasserV jeweils die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers/des Erbbauberechtigten, verbunden mit der Anerkennung der sich ergebenden Pflichten des Grundstückseigentümers/des Erbbauberechtigten, beizubringen.

6. Kundenanlage gemäß § 12

  1. Die Kundenanlage beginnt hinter der Hauptabsperrvorrichtung in Fließrichtung vor dem Wasserzähler. Der Wasserzähler ist nicht Bestandteil der Kundenanlage.
  2. Die Absperrvorrichtung in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler und der Haltebügel (bei Hauswasserzähleranlagen) bzw. die Stützkonstruktionen (bei Großwasserzähleranlagen) sowie die gem. DIN 1988 erforderlichen Rückflußverhinderer sind Bestandteile der Kundenanlage. Der WZV installiert diese Bestandteile im Auftrag des Kunden zu ortsüblichen Preisen.

7. Inbetriebsetzung gemäß § 13

  1. Verlangt der Kunde eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses, ohne dass damit das Vertragsverhältnis gelöst wird (§ 32 Abs. 7 AVBWasserV), so ist der zählergrößenabhängige Grundpreis für die betriebsbereite Vorhaltung auch dann weiterhin zu entrichten, wenn die Messeinrichtung auf Wunsch des Kunden zur Vermeidung einer frostbedingten Beschädigung/Zerstörung demontiert wird. Der WZV kann eine Erstattung der Kosten für die Absperrung und Wiederinbetriebsetzung verlangen. Die Kosten für die Absperrung und für die Wiederinbetriebsetzung können dabei pauschal berechnet werden. Die Pauschale ergibt sich aus dem Aufwand für eine halbe Monteurstunde und eine halbe kaufmännische Sachbearbeiterstunde sowie dem Weiterverrechnungssatz für ein Monteurfahrzeug. Die Höhe der Pauschale ist dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis des WZV zu entnehmen. Der Kunde kann anstatt der Inrechnungstellung der Absperrpauschale eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall verlangen.
  2. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage oder wegen Abwesenheit des Kunden nicht möglich, zahlt der Kunde hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungen jeweils eine Pauschale. Diese ergibt sich aus dem Lohnstundensatz für eine Monteurstunde sowie dem Weiterverrechnungssatz für ein Monteurfahrzeug. Die Höhe der Pauschale ist dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis des WZV zu entnehmen. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, im Einzelfall einen geringeren Schaden oder das Nichtbestehen des Schadens nachzuweisen.
  3. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage kann von der Bezahlung der fälligen Beträge für den Baukostenzuschuss und die Hausanschlusskosten abhängig gemacht werden.

8. Zutrittsrecht gemäß § 16

  1. Der Kunde gestattet dem WZV unter den in § 16 AVBWasserV genannten Voraussetzungen den Zugang zu seinen Räumlichkeiten.
  2. Die Verweigerung des Zutrittsrechts nach § 16 AVBWasserV stellt ein vertragswidriges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 AVBWasserV dar.

9. Technische Anschlussbedingungen gemäß § 17

Es gelten die auf der Grundlage des § 17 AVBWasserV festgelegten technischen Anschlussbedingungen, welche wesentlicher Bestandteil dieser Bestimmungen und diesen als Anlage beigefügt sind.

10. Messungen gemäß § 18

  1. Der Kunde stellt für die Messeinrichtung einen geeigneten Platz entsprechendDIN 1988 an der der Straßenfront zugewandten Seite seines Gebäudes bzw. einen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Zählerschacht/Zählerschrank (siehe § 11 AVBWasserV sowie Punkte 4.8 bzw. 4.9 dieser Ergänzenden Bestimmungen) zur Verfügung.
  2. Verursacht der Kunde schuldhaft den Verlust der Messeinrichtung oder deren Beschädigung, insbesondere durch Verletzung seiner Pflicht, die Messeinrichtung vor Abwasser, Schmutzwasser, Grundwasser oder Frost zu schützen, kann der WZV dem Kunden als Schadensersatz bei Hauswasserzähleranlagen (bis einschließlich QN 10) einen Pauschalbetrag berechnen. Die Höhe des Pauschalbetrages ergibt sich aus dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis des WZV. Der Pauschalbetrag umfasst die Kosten für den Fahrzeugeinsatz, die Kosten für den Zählerausbau und -einbau sowie die Wiederbeschaffungskosten des Zählers. Mit dem Pauschalbetrag nicht abgegolten sind die Kosten zur Beseitigung von Schäden an der Wasserzählergarnitur oder der Hausanschlussleitung. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, im Einzelfall einen geringeren Schaden oder das Nichtbestehen des Schadens nachzuweisen. Wird eine Großwasserzähleranlage (größer QN 10) in der vorgenannten Weise vom Kunden schuldhaft beschädigt, so berechnet der WZV den Schadensersatz nach dem im Einzelfall entstandenen Aufwand.
  3. Soweit infolge einer Beschädigung die Ablesung der Messeinrichtung nicht möglich oder eine korrekte Anzeige des Verbrauchs des betreffenden Abrechnungszeitraums nicht gewährleistet ist, kann der WZV den Verbrauch des Kunden auf der Basis des Verbrauchs in der zurückliegenden Abrechnungsperiode schätzen. Im Falle einer nicht nur unerheblichen Beschädigung des Zählers durch Abwasser, Schmutzwasser, Grundwasser oder Frost wird vermutet, dass eine korrekte Anzeige des Verbrauchs (Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen) nicht gewährleistet ist. Dem Kunden steht es jedoch frei, einen Prüfantrag gemäß § 19 AVBWasserV zu stellen und auf seine Kosten eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Messgenauigkeit des Zählers nachzuweisen.
  4. Wird die Messeinrichtung auf besonderen Wunsch des Kunden an eine andere als die bisherige oderdie in Ziffer 10.1 festgelegte Stelle verlegt, hat der Kunde die entstandenen Kosten zu tragen. Die Kosten sind dem WZV nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
  5. Nimmt der Kunde einen mit ihm zur Ablesung vereinbarten Termin nicht wahr, so hat er die Pauschale für vergebliche Wege (siehe Ziffer 8.3) zu entrichten.

11. Nachprüfung von Messeinrichtungen gemäß § 19

  1. Der Kunde darf sein Nachprüfungsrecht gemäß § 19 Abs. 1 AVBWasserV nicht rechtsmissbräuchlich ausüben. Von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung ist im Regelfall dann auszugehen, wenn der Kunde nach dem Ausbau der Messeinrichtung, von dem er zuvor benachrichtigt wurde oder von dem er bzw. ein von ihm Beauftragter durch Unterzeichnung des Ausbaubeleges Kenntnis genommen hat, einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen verstreichen lässt, bevor er die Überprüfung dieser Messeinrichtung verlangt Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist ist aus technischen Gründen die Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht mehr möglich.
  2. Zu den Kosten der Nachprüfung der Messeinrichtung im Sinne von § 19 Abs. 2 AVBWasserV zählen sämtliche im Zusammenhang mit der Nachprüfung tatsächlich anfallenden Kosten, insbesondere die Gebühren der Eichbehörde oder der staatlich anerkannten Prüfstelle, die Kosten für den Zählerein- und -ausbau (incl. der Beschaffungskosten für den ggf. ersatzweise einzubauenden neuen Zähler) sowie die Kosten für den Transport der Messeinrichtung zur Prüfstelle.

12. Ablesung gemäß § 20

  1. Die Kunden sind verpflichtet, die Zähler nach schriftlicher Aufforderung des WZV selbst abzulesen und den WZV bis zum vom WZV bestimmten Stichtag über das Selbstableseergebnis (Zählerstand und Datum der Selbstablesung) durch Dateneingabe in ein vom WZV entsprechend eingerichtetes Internet-Datenportal oder durch Rückgabe bzw. Rücksendung eines vom WZV mit der schriftlichen Aufforderung übergebenen Erfassungsbeleges nach Eintrag der Daten in diesen Beleg zu informieren.
  2. Liegt dem WZV bis zum von ihm gemäß Ziffer 12.1 benannten Stichtag kein Selbstableseergebnis vor, so ist er berechtigt, den Zählerstand zu schätzen und der Entgeltabrechnung zugrunde zu legen.
  3. Alternativ ist der WZV in Fällen eines nicht fristgerecht eingegangener Selbstableseergebnisses berechtigt, eine Ablesung durch eigene Mitarbeiter oder durch von ihm beauftragte Dritte vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen; die dafür entstehenden Kosten kann der WZV dem Kunden unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung als Schadenersatz in Rechnung stellen.
  4. Begehrt ein Kunde, dessen Wasserbezug wegen eines nicht bzw. nicht fristgerecht durchgeführten Selbstableseergebnisses geschätzt und der Entgeltabrechnung zugrunde gelegt werden musste, eine Rechnungskorrektur, so hat er dem WZV den zusätzlichen Bearbeitungs- und Portoaufwand im Wege des Schadenersatzes zu erstatten. Gleiches gilt im Falle einer Rechnungskorrektur, die wegen eines fehlerhaften bzw. fehlerhaft übermittelten Selbstableseergebnisses gefordert wird.
  5. Der Schadenersatz für Ablesungen (Ziffer 12.3) und für Rechnungskorrekturen (Ziffer 12.4) kann pauschaliert werden.

13. Entnahme von Wasser aus öffentlichen Hydranten gemäß § 22 Abs. 4

  1. § 22 Abs. 4 AVBWasserV schreibt für den Fall, dass Wasser aus öffentlichen Hydranten zu anderen als zu Feuerlöschzwecken entnommen wird, die Benutzung von mit Wasserzählern versehenen Hydrantenstandrohren des WZV vor. Die Hydrantenstandrohre mit Wasserzählern (Zählerstandrohre) werden vom WZV an die Kunden vermietet. Die Mietbedingungen sind in einem Formularvertrag geregelt.
  2. Der WZV kann den Abschluss eines Zählerstandrohr-Mietvertrages von der Hinterlegung einer Sicherheit (Kaution) durch den Mieter abhängig machen.
  3. Die Wasserentnahme nach Installation eines nicht im Eigentum des WZV stehenden Hydrantenstandrohres führt zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zwischen Entnehmer und dem WZV. In diesem Fall kann der WZV unbeschadet sonstiger Ansprüche die in § 23 AVBWasserV vorgesehene Vertragsstrafe erheben.
  4. Im Falle der Verwendung eines nicht beim WZV entliehenen Hydrantenstandrohres wird zu Lasten des Verwenders vermutet, dass dasselbe nicht in ausreichendem Maße desinfiziert wurde. Für die aus der Verwendung eines derartigen Standrohres zum Schutz der Bevölkerung zwangsläufig resultierenden Desinfektionsmaßnahmen des WZV kann der WZV dem Verwender zusätzlich zur Vertragsstrafe einen pauschalen Schadenersatz berechnen. Die Höhe des Pauschalbetrages ergibt sich aus dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis des WZV. Davon unberührt bleibt das Recht des Standrohrnutzers, im Einzelfall einen geringeren Schaden oder das Nichtbestehen des Schadens nachzuweisen
  5. Der WZV ist berechtigt, ein installiert vorgefundenes – nicht bei ihm entliehenes – Hydrantenstandrohr in Verwahrung zu nehmen. Zweck der Verwahrung ist es, einer Kontamination des Trinkwassers durch Verwendung eines möglicherweise nicht ausreichend desinfizierten Standrohres vorzubeugen. Der WZV ist verpflichtet, das Hydrantenstandrohr am auf den Tag der Konfiszierung folgenden Werktag dem Kunden zur Abholung bereitzustellen. Die Rückgabe kann von der vorherigen Begleichung der Forderungen des WZV abhängig gemacht werden (Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 2 BGB).

14. Abrechnung gemäß § 24 und Abschlagszahlungen gemäß § 25

  1. Der Zähler wird im Regelfall jährlich abgelesen. Über den Verbrauch wird auf der Basis der Ablesung grundsätzlich jährlich abgerechnet. Der Kunde ist an das vom WZV für die Kundenanlage festgelegte Abrechnungsjahr gebunden. Bis zur Jahresabrechnung sind in der Regel fünf gleiche Abschlagsbeträge zu den in den Abschlagsrechnungen angegebenen Zahlungszeitpunkten zu zahlen. Die endgültige Abrechnung folgt nach der Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres. Die gezahlten Abschlagsbeträge werden bei der Jahresabrechnung berücksichtigt. Der WZV ist im Einzelfall berechtigt, kürzere Ablesungs- und Abrechnungszeiträume und/oder zahlreichere auf den Abrechnungszeitraum gleichmäßig verteilte Abschlagsbeträge festzulegen. Der WZV kann nach einer öffentlichen Bekanntmachung generell in längeren oder kürzeren Zeiträumen abrechnen. Die in den Rechnungen (Abschlagsrechnungen, Jahresabschlussrechnung) angegebenen kalendermäßigen Zahlungsziele sind Bestandteile des Versorgungsvertrages.
  2. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag in der Jahresrechnung auszuweisen und dem Kunden zu erstatten. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge in der Schlussrechnung auszuweisen und dem Kunden zu erstatten.
  3. Bei Preisänderungen können die Abschlagszahlungen entsprechend angepasst werden.

15. Zahlung, Verzug gemäß § 27

  1. Kann eine Zahlung des Kunden aufgrund unvollständiger, unrichtiger oder fehlender Angabe der Kundennummer dem Kundenkonto nicht zugeordnet werden, so tritt keine Erfüllung gemäß § 362 BGB ein.
  2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der WZV Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1 und 288 Abs. 1 BGB berechnen.
  3. Neben Verzugszinsen berechnet der WZV dem Kunden für jede Mahnung pauschale Mahnkosten. Die Höhe der Mahnkosten ist dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis des WZV zu entnehmen. Wegen der kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkte (vgl. Ziffer 14.1) ist bereits die erste Mahnung kostenpflichtig. Die Geltendmachung sonstigen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Für das Erbringen des fälligen Betrages durch die Zustellung eines Inkasso­auftrages wird je Inkassogang ein pauschaler Verzugsschaden gegenüber dem Kunden berechnet. Die Höhe des Verzugsschadens ist dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis des WZV zu entnehmen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden, im Einzelfall einen geringeren Schaden oder das Nichtbestehen des Schadens nachzuweisen.
  5. Für die Einstellung der Versorgung nach § 33 Abs.1 und 2 AVBWasserV wird durch den WZV jeweils eine Pauschale berechnet. Die Höhe des Pauschalbetrages ergibt sich aus dem Aufwand für eine halbe Monteurstunde und eine halbe kaufmännische Sachbearbeiterstunde sowie dem Weiterverrechnungssatz für ein Monteurfahrzeug und ist dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis des WZV zu entnehmen.
  6. Für eine beantragte Wiederaufnahme der Versorgung nach § 33 Absatz 3
    AVBWasserV werden dem Kunden die entstehenden Aufwendungen pauschal berechnet. Die Höhe des Pauschalbetrages ergibt sich aus dem Aufwand für eine halbe Monteurstunde und eine halbe kaufmännische Sachbearbeiterstunde sowie dem Weiterverrechnungssatz für ein Monteurfahrzeug und ist dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis des WZV zu entnehmen. In den Fällen der Ziffern 15.5 und 15.6 bleibt das Recht des Kunden, im Einzelfall einen geringeren Schaden oder das Nichtbestehen des Schadens nachzuweisen, unberührt.

16. Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung gemäß § 32

  1. Wird aus einem Hausanschluss über einen längeren Zeitraum entweder gar kein oder nur in sehr geringem Maße Wasser entnommen, so ist der WZV berechtigt, das Versorgungsverhältnis unter Einhaltung der Monatsfrist des § 32 Abs. 1 AVBWasserV zu kündigen, wenn dies zum Schutz des Trinkwassers vor qualitativer Beeinträchtigung erforderlich ist.
  2. Ist ein Hausanschluss unter Beendigung des Versorgungsverhältnisses nicht nur vorübergehend stillgelegt worden (keine Grundpreiszahlung), so gilt für den Fall, dass der (neue) Kunde erneut den Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgung begehrt, folgendes:
    Der WZV kann in diesem Fall den Anschluss an die Wasserversorgung entweder durch die Herstellung einer neuen Hausanschlussleitung oder durch die Wiederinbetriebsetzung der alten Hausanschlussleitung vornehmen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage technisch/hygienischer Erwägungen.
  3. Eine zeitweilige Absperrung des Hausanschlusses im Sinne von § 32 Abs. 7 AVBWasserV entbindet den Kunden nicht von der Zahlung des Grundpreises.

17. Erdung elektrischer Anlagen

Dem Kunden ist es untersagt, entgegen den Regeln der Technik (DIN VDE 0190) eine metallene Hausanschlussleitung als Erdung für die elektrische Hausanlage zu benutzen. Treten im Zusammenhang mit dieser Erdung Schäden ein, so steht dem Kunden kein wie auch immer gearteter Schadensersatzanspruch gegen den WZV zu. Im Falle von dem WZV durch derartige unzulässige Erdungen entstehenden Schäden haftet der Kunde aus positiver Vertragsverletzung des Versorgungsvertrages.

18. Umsatzsteuer

Zusätzlich zu den Entgelten bzw. Preisen, die der Kunde zu zahlen hat, wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe berechnet.

19. Änderungen

Die Ergänzenden Bestimmungen und die Entgelte bzw. Preise nach dem allgemeinen Tarif können durch den WZV mit Wirkung für alle Kunden geändert oder ergänzt werden. Jede Änderung und Ergänzung gilt mit der öffentlichen Bekanntgabe als jedem Kunden zugegangen. Sie werden damit Vertragsinhalt, sofern der Kunde das Vertragsverhältnis nicht nach § 32 AVBWasserV kündigt.

20. Auskünfte

Der WZV ist berechtigt, den Trägern der öffentlichen Abwasserentsorgung die für die Berechnung ihrer Entwässerungsgebühren veranlagungsrelevanten Daten, insbesondere die Menge des vom Kunden bezogenen Wassers, mitzuteilen.

21. Inkrafttreten

(siehe Fußnoten-Hinweise)


Die mit Wirkung ab 01.01 2003 geltenden „Ergänzenden Bestimmungen …“ („Urfassung“) waren im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2002 vom 30.12.2002 öffentlich bekanntgemacht worden.

Die mit Wirkung ab 01.01.2016 geltenden und in den vorstehenden Text eingearbeiteten Änderungen der „Ergänzenden Bestimmungen …“ waren im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 51/2015 vom 21.12.2015 öffentlich bekanntgemacht worden.

Die mit Wirkung ab 07.01.2020 geltenden und in den vorstehenden Text eingearbeiteten Änderungen der „Ergänzenden Bestimmungen …“ waren im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 01/2020 vom 06.01.2020 öffentlich bekanntgemacht worden.

Die mit Wirkung ab 01.04.2023 geltenden und in den vorstehenden Text eingearbeiteten Änderungen der „Ergänzenden Bestimmungen …“ waren im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 08/2023 vom 20.02.2023 öffentlich bekanntgemacht worden.

Ergänzende Bestimmungen des Wasserversorgungszweck-verbandes Weimar – genannt WZV – zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“
vom 20. Juni 1980
in der ab dem 01.04.2023 geltenden Fassung

Die Ergänzenden Bestimmungen gelten für solche Versorgungsverträge zwischen dem Wasserversor-gungszweckverband Weimar (im folgenden WZV) und seinen Kunden, die unter den Geltungsbereich der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBI l. Seite 750ff) fallen.

1. Vertragsabschluss gemäß § 2

  1. Der WZV schließt den Versorgungsvertrag grundsätzlich mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes (siehe Ziffer 1.3.) ab; sofern ein Erbbaurecht bestellt ist tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.
  2. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit einem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Nießbraucher abgeschlossen werden. Die Nutzungsberechtigung ist nachzuweisen (z, B. Nutzungsgenehmigung, Vertrag, Vollmacht). Der WZV kann den Vertragsabschluss mit natürlichen bzw. juristischen Personen, die nicht Eigentümer/Erbbauberechtigte bezüglich des zu versorgenden Grundstücks sind, davon abhängig machen, dass der Eigentümer/Erbbauberechtigte eine Schuldbeitrittserklärung abgibt.
  3. Steht das Eigentum an einem Grundstück mehreren nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand zu, so wird der Versorgungsvertrag grundsätzlich mit sämtlichen Miteigentümern geschlossen. Diese haften dem WZV als Gesamtschuldner. Der WZV kann verlangen, dass der den Vertragsabschluss begehrende Miteigentümer schriftliche Vollmachten der übrigen Miteigentümer beibringt und den Vertragsabschluss von dieser Vollmachtsbeibringung abhängig machen.
  4. Liegt Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz vor, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, dem WZV den von ihr bestellten Verwalter zu benennen und diesen mit der Vornahme aller im Rahmen des Versorgungsvertrages wahrzunehmenden Rechtshandlungen gegenüber dem WZV zu bevollmächtigen. Unabhängig davon haften die Mitglieder der WEG gegenüber dem WZV gesamtschuldnerisch.
  5. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Wohnt der Kunde nicht im Inland, so hat er einen Zustellungsberechtigten zu benennen.
  6. Der Antrag des Kunden auf Wasserversorgung ist auf einem besonderen Vordruck nach den Vorgaben des WZV zu stellen. Die in dem Vordruck geforderten Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.
  7. Für den Fall, dass der Kunde seiner Mitteilungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 AVBWasserV schuldhaft nicht nachkommt, wird eine Kostenpauschale in Form eines pauschalierten Schadenersatzanspruches erhoben. Diese ergibt sich aus dem Aufwand für eine kaufmännische Sachbearbeiterstunde zzgl. Portoaufwendungen. Die Höhe der Kostenpauschale ist dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis zu entnehmen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden, im Einzelfall einen geringeren Schaden oder das Nichtbestehen des Schadens nachzuweisen.

2. Haftung bei Versorgungsstörungen gemäß § 6

  1. Die Haftung des WZV gegenüber einem Kunden nach § 2 Haftpflichtgesetz ist ausgeschlossen, soweit es sich bei dem Kunden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Ferner findet § 2 Haftpflichtgesetz keine Anwendung, wenn der Kunde Kaufmann und der Versorgungsvertrag ein zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörender Vertrag ist.
  2. Beruht der Schaden nicht auf einer Unterbrechung der Wasserversorgung oder auf Unregelmäßigkeiten in der Belieferung, so haftet der WZV gegenüber dem Kunden nur dann, wenn der Schaden von ihm oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, es sei denn, der Schaden besteht in einer Verletzung der Gesundheit oder des Lebens des Kunden. Die Haftung des WZV nach § 2 Haftpflichtgesetz in den unter Ziffer 2.1. gezogenen Grenzen bleibt unberührt.

3. Baukostenzuschüsse gemäß § 9

  1. Der WZV kann von einem Anschlussnehmer bei Anschluss seines Grundstückes an das Leitungsnetz des WZV unter den Voraussetzungen des § 9 AVBWasserV einen Baukostenzuschuss (BKZ) verlangen.
  2. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der Ausbaukonzeption des WZV für die örtlichen Verteilungsanlagen.
  3. Sofern der WZV den Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung festlegt, errechnet sich dieser wie folgt:
    X Umlegungsfaktor (max. 70 %)
    K Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlage
    M Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks
    ∑ M Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die in dem betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlage angeschlossen werden bzw. angeschlossen werden können. Sofern der WZV den Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Grundstücksflächen des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung festlegt, errechnet sich dieser wie folgt:
    X Umlegungsfaktor (max. 70 %)
    K Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlage
    A Fläche des anzuschließenden Grundstücks
    ∑ A Summe der Grundstücksfläche aller Grundstücke, die in dem betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlage angeschlossen werden bzw. angeschlossen werden können. Sofern der WZV den Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Anzahl der Hausanschlüsse des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung festlegt, errechnet sich dieser wie folgt:
    X Umlegungsfaktor (max. 70 %)
    K Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlage
    HA Anzahl der Hausanschlüsse für das anzuschließende Grundstück
    ∑ HA Summe der Hausanschlüsse aller Grundstücke, die in dem betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlage angeschlossen werden bzw. angeschlossen werden können § 9 Abs. 3 AVBWasserV bleibt unberührt. Dem WZV steht es also frei, anstelle oder neben der Straßenfrontlänge andere, in § 9 Abs. 3 AVBWasserV genannte kostenorientierte Bemessungseinheiten zu verwenden, insbesondere die Grundstücksfläche oder die Anzahl der Hausanschlüsse. Die versorgungsbereichsbezogene Wahl des Umlegungsmaßstabes obliegt dem WZV.
  4. Wird der Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks bemessen und grenzt das anzuschließende Grundstück an zwei oder mehrere öffentliche Straßen an, so wird die für die Berechnung des Baukostenzuschusses maßgebliche Straßenfrontlänge in der Weise festgelegt, dass die Summe aller an öffentliche Straßen angrenzenden Frontlängen des anzuschließenden Grundstücks durch die Zahl der an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Straßen dividiert wird.
  5. Bei der Berechnung nach der Grundstücksfläche oder Straßenfrontlänge kann eine Mindestgrundstücksfläche von 225 m2 bzw. eine Mindeststraßenfrontlänge von 15 m zur Berechnung des Baukostenzuschusses zugrunde gelegt werden.

4. Hausanschluss gemäß § 10 und Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze gemäß § 11

  1. Jedes Grundstück im Sinne von Ziffer 1.4. muss einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung haben. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann der WZV für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für die Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden.
  2. Soweit eine pauschale Berechnung der Hausanschlusskosten unter Zugrundelegung der Länge des Hausanschlusses erfolgt, bemisst sich die Länge ab dem Abzweig von der Versorgungsleitung.
  3. Außerhalb des öffentlichen Bereiches (ab der ersten Grundstücksgrenze zum öffentlichen Straßengrundstück, in dem die Versorgungsleitung verlegt ist) befindliche Abschnitte von bis zum 31.12.1990 hergestellten bzw. letztmalig erneuerten Hausanschlüssen sind Eigentum des über den entsprechenden Anschluss versorgten Grundstückseigentümers bzw. Erbbauberechtigten.
    Die nichtöffentlichen Abschnitte derartiger Altanschlüsse werden vom WZV ausschließlich auf Kosten des Kunden unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Zur Vermeidung negativer Rückwirkungen auf das Versorgungsnetz des WZV (z. B. in Form von Verschmutzung oder Verkeimung des Trinkwassers) ist der Kunde verpflichtet, den WZV mit den erforderlichen Baumaßnahmen zur Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung oder Beseitigung seines Altanschlusses zu beauftragen. Der WZV ist berechtigt, die insoweit entstehende Werklohnforderung pauschal zu berechnen. Wegen der auf der abweichenden Regelung des Einigungsvertrages (Anlage l, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III, Ziffer 16) beruhenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV und wegen der Bestimmungen des § 10 Abs. 6 AVBWasserV findet die „Regeleigentumsregelung“ gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV auf derartige Altanschlüsse keine Anwendung. Die Parteien können eine Übernahme des Hausanschlusses in das Eigentum des WZV vereinbaren.
    Mit der Erstattung der Aufwendungen des WZV für die Erneuerung des nichtöffentlichen Teils eines bis zum 31.12.1990 hergestellten oder letztmalig erneuerten Altanschlusses enden die vom Regelfall gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV abweichenden Eigentumsregelungen; für die Zukunft steht der erneuerte Hausanschluss insgesamt im Eigentum des WZV.
  4. Der WZV kann den Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungsleitung versagen, wenn dieser wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. Der Anschluss kann hergestellt werden, wenn der Antragsteller die zusätzlichen Kosten für den Anschluss, einschließlich Unterhaltung und Erneuerung, übernimmt und auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet. Ein Rechtsanspruch seitens des Kunden auf Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsleitung auch bei Übernahme der Kosten nach dem vorstehenden Satz besteht indessen nicht.
  5. Bei Verletzung der Benachrichtigungspflicht gemäß § 10 Abs. 7 AVBWasserV ist der Kunde gegenüber dem WZV zum Schadenersatz verpflichtet.
  6. Die Hausanschlusskosten werden nach Fertigstellung des Hausanschlusses fällig. Werden die Hausanschlusskosten nach Pauschalpreisen berechnet, so kann der WZV eine Vorauszahlung verlangen.
  7. Die Erneuerung von Hausanschlüssen ist für inaktive Anschlüsse kostenpflichtig. Ein Hausanschluss wird als inaktiv angesehen, wenn wegen kundenseitig beantragter zeitweiliger Stillegung (Zählerausbau) länger als zwei Jahre ein Grundpreis für einen Wasserzähler nicht zu entrichten gewesen ist.
  8. Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziffer 2 AVBWasserV ist ein Grundstücksanschluss, dessen Länge ab der ersten Grundstücksgrenze zum öffentlichen Straßengrundstück (Trasse der Versorgungsleitung, von der der betreffende Anschluss abzweigt) mehr als 15 m betragen würde.
  9. Beim Anschluss eines Grundstücks, das nicht direkt an ein öffentliches Straßengrundstück mit in demselben verlegter Versorgungsleitung angrenzt und dessen Anschluss nur unter Inanspruchnahme eines oder mehrerer Fremdgrundstücke möglich ist („Hinterliegergrundstück“), ist die Einrichtung zur Unterbringung der Messeinrichtung vom Eigentümer des anzuschließenden Hinterliegergrundstücks an der ersten Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche, in der die Versorgungsleitung verlegt ist, zu errichten. Die Klärung der rechtlichen Modalitäten hinsichtlich der Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken zur Unterbringung der Messeinrichtung und zur Verlegung der Privatleitung von der Messeinrichtung zum anzuschließenden Hinterliegergrundstück obliegt dem Eigentümer desselben.

5. Zustimmung des Grundstückseigentümers gemäß §§ 8, 10 und 11

Ein Kunde und Anschlussnehmer, der nicht Grundstückseigentümer ist, hat in den Fällen der §§ 8 Abs. 5, 10 Abs. 8, 11 Abs. 4 AVBWasserV jeweils die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers/des Erbbauberechtigten, verbunden mit der Anerkennung der sich ergebenden Pflichten des Grundstückseigentümers/des Erbbauberechtigten, beizubringen.

6. Kundenanlage gemäß § 12

  1. Die Kundenanlage beginnt hinter der Hauptabsperrvorrichtung in Fließrichtung vor dem Wasserzähler. Der Wasserzähler ist nicht Bestandteil der Kundenanlage.
  2. Die Absperrvorrichtung in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler und der Haltebügel (bei Hauswasserzähleranlagen) bzw. die Stützkonstruktionen (bei Großwasserzähleranlagen) sowie die gem. DIN 1988 erforderlichen Rückflußverhinderer sind Bestandteile der Kundenanlage. Der WZV installiert diese Bestandteile im Auftrag des Kunden zu ortsüblichen Preisen.

7. Inbetriebsetzung gemäß § 13

  1. Verlangt der Kunde eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses, ohne dass damit das Vertragsverhältnis gelöst wird (§ 32 Abs. 7 AVBWasserV), so ist der zählergrößenabhängige Grundpreis für die betriebsbereite Vorhaltung auch dann weiterhin zu entrichten, wenn die Messeinrichtung auf Wunsch des Kunden zur Vermeidung einer frostbedingten Beschädigung/Zerstörung demontiert wird. Der WZV kann eine Erstattung der Kosten für die Absperrung und Wiederinbetriebsetzung verlangen. Die Kosten für die Absperrung und für die Wiederinbetriebsetzung können dabei pauschal berechnet werden. Die Pauschale ergibt sich aus dem Aufwand für eine halbe Monteurstunde und eine halbe kaufmännische Sachbearbeiterstunde sowie dem Weiterverrechnungssatz für ein Monteurfahrzeug. Die Höhe der Pauschale ist dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis des WZV zu entnehmen. Der Kunde kann anstatt der Inrechnungstellung der Absperrpauschale eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall verlangen.
  2. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage oder wegen Abwesenheit des Kunden nicht möglich, zahlt der Kunde hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungen jeweils eine Pauschale. Diese ergibt sich aus dem Lohnstundensatz für eine Monteurstunde sowie dem Weiterverrechnungssatz für ein Monteurfahrzeug. Die Höhe der Pauschale ist dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis des WZV zu entnehmen. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, im Einzelfall einen geringeren Schaden oder das Nichtbestehen des Schadens nachzuweisen.
  3. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage kann von der Bezahlung der fälligen Beträge für den Baukostenzuschuss und die Hausanschlusskosten abhängig gemacht werden.

8. Zutrittsrecht gemäß § 16

  1. Der Kunde gestattet dem WZV unter den in § 16 AVBWasserV genannten Voraussetzungen den Zugang zu seinen Räumlichkeiten.
  2. Die Verweigerung des Zutrittsrechts nach § 16 AVBWasserV stellt ein vertragswidriges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 AVBWasserV dar.

9. Technische Anschlussbedingungen gemäß § 17

Es gelten die auf der Grundlage des § 17 AVBWasserV festgelegten technischen Anschlussbedingungen, welche wesentlicher Bestandteil dieser Bestimmungen und diesen als Anlage beigefügt sind.

10. Messungen gemäß § 18

  1. Der Kunde stellt für die Messeinrichtung einen geeigneten Platz entsprechendDIN 1988 an der der Straßenfront zugewandten Seite seines Gebäudes bzw. einen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Zählerschacht/Zählerschrank (siehe § 11 AVBWasserV sowie Punkte 4.8 bzw. 4.9 dieser Ergänzenden Bestimmungen) zur Verfügung.
  2. Verursacht der Kunde schuldhaft den Verlust der Messeinrichtung oder deren Beschädigung, insbesondere durch Verletzung seiner Pflicht, die Messeinrichtung vor Abwasser, Schmutzwasser, Grundwasser oder Frost zu schützen, kann der WZV dem Kunden als Schadensersatz bei Hauswasserzähleranlagen (bis einschließlich QN 10) einen Pauschalbetrag berechnen. Die Höhe des Pauschalbetrages ergibt sich aus dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis des WZV. Der Pauschalbetrag umfasst die Kosten für den Fahrzeugeinsatz, die Kosten für den Zählerausbau und -einbau sowie die Wiederbeschaffungskosten des Zählers. Mit dem Pauschalbetrag nicht abgegolten sind die Kosten zur Beseitigung von Schäden an der Wasserzählergarnitur oder der Hausanschlussleitung. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, im Einzelfall einen geringeren Schaden oder das Nichtbestehen des Schadens nachzuweisen. Wird eine Großwasserzähleranlage (größer QN 10) in der vorgenannten Weise vom Kunden schuldhaft beschädigt, so berechnet der WZV den Schadensersatz nach dem im Einzelfall entstandenen Aufwand.
  3. Soweit infolge einer Beschädigung die Ablesung der Messeinrichtung nicht möglich oder eine korrekte Anzeige des Verbrauchs des betreffenden Abrechnungszeitraums nicht gewährleistet ist, kann der WZV den Verbrauch des Kunden auf der Basis des Verbrauchs in der zurückliegenden Abrechnungsperiode schätzen. Im Falle einer nicht nur unerheblichen Beschädigung des Zählers durch Abwasser, Schmutzwasser, Grundwasser oder Frost wird vermutet, dass eine korrekte Anzeige des Verbrauchs (Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen) nicht gewährleistet ist. Dem Kunden steht es jedoch frei, einen Prüfantrag gemäß § 19 AVBWasserV zu stellen und auf seine Kosten eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Messgenauigkeit des Zählers nachzuweisen.
  4. Wird die Messeinrichtung auf besonderen Wunsch des Kunden an eine andere als die bisherige oderdie in Ziffer 10.1 festgelegte Stelle verlegt, hat der Kunde die entstandenen Kosten zu tragen. Die Kosten sind dem WZV nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
  5. Nimmt der Kunde einen mit ihm zur Ablesung vereinbarten Termin nicht wahr, so hat er die Pauschale für vergebliche Wege (siehe Ziffer 8.3) zu entrichten.

11. Nachprüfung von Messeinrichtungen gemäß § 19

  1. Der Kunde darf sein Nachprüfungsrecht gemäß § 19 Abs. 1 AVBWasserV nicht rechtsmissbräuchlich ausüben. Von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung ist im Regelfall dann auszugehen, wenn der Kunde nach dem Ausbau der Messeinrichtung, von dem er zuvor benachrichtigt wurde oder von dem er bzw. ein von ihm Beauftragter durch Unterzeichnung des Ausbaubeleges Kenntnis genommen hat, einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen verstreichen lässt, bevor er die Überprüfung dieser Messeinrichtung verlangt Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist ist aus technischen Gründen die Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht mehr möglich.
  2. Zu den Kosten der Nachprüfung der Messeinrichtung im Sinne von § 19 Abs. 2 AVBWasserV zählen sämtliche im Zusammenhang mit der Nachprüfung tatsächlich anfallenden Kosten, insbesondere die Gebühren der Eichbehörde oder der staatlich anerkannten Prüfstelle, die Kosten für den Zählerein- und -ausbau (incl. der Beschaffungskosten für den ggf. ersatzweise einzubauenden neuen Zähler) sowie die Kosten für den Transport der Messeinrichtung zur Prüfstelle.

12. Ablesung gemäß § 20

  1. Die Kunden sind verpflichtet, die Zähler nach schriftlicher Aufforderung des WZV selbst abzulesen und den WZV bis zum vom WZV bestimmten Stichtag über das Selbstableseergebnis (Zählerstand und Datum der Selbstablesung) durch Dateneingabe in ein vom WZV entsprechend eingerichtetes Internet-Datenportal oder durch Rückgabe bzw. Rücksendung eines vom WZV mit der schriftlichen Aufforderung übergebenen Erfassungsbeleges nach Eintrag der Daten in diesen Beleg zu informieren.
  2. Liegt dem WZV bis zum von ihm gemäß Ziffer 12.1 benannten Stichtag kein Selbstableseergebnis vor, so ist er berechtigt, den Zählerstand zu schätzen und der Entgeltabrechnung zugrunde zu legen.
  3. Alternativ ist der WZV in Fällen eines nicht fristgerecht eingegangener Selbstableseergebnisses berechtigt, eine Ablesung durch eigene Mitarbeiter oder durch von ihm beauftragte Dritte vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen; die dafür entstehenden Kosten kann der WZV dem Kunden unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung als Schadenersatz in Rechnung stellen.
  4. Begehrt ein Kunde, dessen Wasserbezug wegen eines nicht bzw. nicht fristgerecht durchgeführten Selbstableseergebnisses geschätzt und der Entgeltabrechnung zugrunde gelegt werden musste, eine Rechnungskorrektur, so hat er dem WZV den zusätzlichen Bearbeitungs- und Portoaufwand im Wege des Schadenersatzes zu erstatten. Gleiches gilt im Falle einer Rechnungskorrektur, die wegen eines fehlerhaften bzw. fehlerhaft übermittelten Selbstableseergebnisses gefordert wird.
  5. Der Schadenersatz für Ablesungen (Ziffer 12.3) und für Rechnungskorrekturen (Ziffer 12.4) kann pauschaliert werden.

13. Entnahme von Wasser aus öffentlichen Hydranten gemäß § 22 Abs. 4

  1. § 22 Abs. 4 AVBWasserV schreibt für den Fall, dass Wasser aus öffentlichen Hydranten zu anderen als zu Feuerlöschzwecken entnommen wird, die Benutzung von mit Wasserzählern versehenen Hydrantenstandrohren des WZV vor. Die Hydrantenstandrohre mit Wasserzählern (Zählerstandrohre) werden vom WZV an die Kunden vermietet. Die Mietbedingungen sind in einem Formularvertrag geregelt.
  2. Der WZV kann den Abschluss eines Zählerstandrohr-Mietvertrages von der Hinterlegung einer Sicherheit (Kaution) durch den Mieter abhängig machen.
  3. Die Wasserentnahme nach Installation eines nicht im Eigentum des WZV stehenden Hydrantenstandrohres führt zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zwischen Entnehmer und dem WZV. In diesem Fall kann der WZV unbeschadet sonstiger Ansprüche die in § 23 AVBWasserV vorgesehene Vertragsstrafe erheben.
  4. Im Falle der Verwendung eines nicht beim WZV entliehenen Hydrantenstandrohres wird zu Lasten des Verwenders vermutet, dass dasselbe nicht in ausreichendem Maße desinfiziert wurde. Für die aus der Verwendung eines derartigen Standrohres zum Schutz der Bevölkerung zwangsläufig resultierenden Desinfektionsmaßnahmen des WZV kann der WZV dem Verwender zusätzlich zur Vertragsstrafe einen pauschalen Schadenersatz berechnen. Die Höhe des Pauschalbetrages ergibt sich aus dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis des WZV. Davon unberührt bleibt das Recht des Standrohrnutzers, im Einzelfall einen geringeren Schaden oder das Nichtbestehen des Schadens nachzuweisen
  5. Der WZV ist berechtigt, ein installiert vorgefundenes – nicht bei ihm entliehenes – Hydrantenstandrohr in Verwahrung zu nehmen. Zweck der Verwahrung ist es, einer Kontamination des Trinkwassers durch Verwendung eines möglicherweise nicht ausreichend desinfizierten Standrohres vorzubeugen. Der WZV ist verpflichtet, das Hydrantenstandrohr am auf den Tag der Konfiszierung folgenden Werktag dem Kunden zur Abholung bereitzustellen. Die Rückgabe kann von der vorherigen Begleichung der Forderungen des WZV abhängig gemacht werden (Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 2 BGB).

14. Abrechnung gemäß § 24 und Abschlagszahlungen gemäß § 25

  1. Der Zähler wird im Regelfall jährlich abgelesen. Über den Verbrauch wird auf der Basis der Ablesung grundsätzlich jährlich abgerechnet. Der Kunde ist an das vom WZV für die Kundenanlage festgelegte Abrechnungsjahr gebunden. Bis zur Jahresabrechnung sind in der Regel fünf gleiche Abschlagsbeträge zu den in den Abschlagsrechnungen angegebenen Zahlungszeitpunkten zu zahlen. Die endgültige Abrechnung folgt nach der Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres. Die gezahlten Abschlagsbeträge werden bei der Jahresabrechnung berücksichtigt. Der WZV ist im Einzelfall berechtigt, kürzere Ablesungs- und Abrechnungszeiträume und/oder zahlreichere auf den Abrechnungszeitraum gleichmäßig verteilte Abschlagsbeträge festzulegen. Der WZV kann nach einer öffentlichen Bekanntmachung generell in längeren oder kürzeren Zeiträumen abrechnen. Die in den Rechnungen (Abschlagsrechnungen, Jahresabschlussrechnung) angegebenen kalendermäßigen Zahlungsziele sind Bestandteile des Versorgungsvertrages.
  2. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag in der Jahresrechnung auszuweisen und dem Kunden zu erstatten. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge in der Schlussrechnung auszuweisen und dem Kunden zu erstatten.
  3. Bei Preisänderungen können die Abschlagszahlungen entsprechend angepasst werden.

15. Zahlung, Verzug gemäß § 27

  1. Kann eine Zahlung des Kunden aufgrund unvollständiger, unrichtiger oder fehlender Angabe der Kundennummer dem Kundenkonto nicht zugeordnet werden, so tritt keine Erfüllung gemäß § 362 BGB ein.
  2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der WZV Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1 und 288 Abs. 1 BGB berechnen.
  3. Neben Verzugszinsen berechnet der WZV dem Kunden für jede Mahnung pauschale Mahnkosten. Die Höhe der Mahnkosten ist dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis des WZV zu entnehmen. Wegen der kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkte (vgl. Ziffer 14.1) ist bereits die erste Mahnung kostenpflichtig. Die Geltendmachung sonstigen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Für das Erbringen des fälligen Betrages durch die Zustellung eines Inkasso­auftrages wird je Inkassogang ein pauschaler Verzugsschaden gegenüber dem Kunden berechnet. Die Höhe des Verzugsschadens ist dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis des WZV zu entnehmen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden, im Einzelfall einen geringeren Schaden oder das Nichtbestehen des Schadens nachzuweisen.
  5. Für die Einstellung der Versorgung nach § 33 Abs.1 und 2 AVBWasserV wird durch den WZV jeweils eine Pauschale berechnet. Die Höhe des Pauschalbetrages ergibt sich aus dem Aufwand für eine halbe Monteurstunde und eine halbe kaufmännische Sachbearbeiterstunde sowie dem Weiterverrechnungssatz für ein Monteurfahrzeug und ist dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis des WZV zu entnehmen.
  6. Für eine beantragte Wiederaufnahme der Versorgung nach § 33 Absatz 3
    AVBWasserV werden dem Kunden die entstehenden Aufwendungen pauschal berechnet. Die Höhe des Pauschalbetrages ergibt sich aus dem Aufwand für eine halbe Monteurstunde und eine halbe kaufmännische Sachbearbeiterstunde sowie dem Weiterverrechnungssatz für ein Monteurfahrzeug und ist dem jeweils gültigen Pauschalpreisverzeichnis des WZV zu entnehmen. In den Fällen der Ziffern 15.5 und 15.6 bleibt das Recht des Kunden, im Einzelfall einen geringeren Schaden oder das Nichtbestehen des Schadens nachzuweisen, unberührt.

16. Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung gemäß § 32

  1. Wird aus einem Hausanschluss über einen längeren Zeitraum entweder gar kein oder nur in sehr geringem Maße Wasser entnommen, so ist der WZV berechtigt, das Versorgungsverhältnis unter Einhaltung der Monatsfrist des § 32 Abs. 1 AVBWasserV zu kündigen, wenn dies zum Schutz des Trinkwassers vor qualitativer Beeinträchtigung erforderlich ist.
  2. Ist ein Hausanschluss unter Beendigung des Versorgungsverhältnisses nicht nur vorübergehend stillgelegt worden (keine Grundpreiszahlung), so gilt für den Fall, dass der (neue) Kunde erneut den Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgung begehrt, folgendes:
    Der WZV kann in diesem Fall den Anschluss an die Wasserversorgung entweder durch die Herstellung einer neuen Hausanschlussleitung oder durch die Wiederinbetriebsetzung der alten Hausanschlussleitung vornehmen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage technisch/hygienischer Erwägungen.
  3. Eine zeitweilige Absperrung des Hausanschlusses im Sinne von § 32 Abs. 7 AVBWasserV entbindet den Kunden nicht von der Zahlung des Grundpreises.

17. Erdung elektrischer Anlagen

Dem Kunden ist es untersagt, entgegen den Regeln der Technik (DIN VDE 0190) eine metallene Hausanschlussleitung als Erdung für die elektrische Hausanlage zu benutzen. Treten im Zusammenhang mit dieser Erdung Schäden ein, so steht dem Kunden kein wie auch immer gearteter Schadensersatzanspruch gegen den WZV zu. Im Falle von dem WZV durch derartige unzulässige Erdungen entstehenden Schäden haftet der Kunde aus positiver Vertragsverletzung des Versorgungsvertrages.

18. Umsatzsteuer

Zusätzlich zu den Entgelten bzw. Preisen, die der Kunde zu zahlen hat, wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe berechnet.

19. Änderungen

Die Ergänzenden Bestimmungen und die Entgelte bzw. Preise nach dem allgemeinen Tarif können durch den WZV mit Wirkung für alle Kunden geändert oder ergänzt werden. Jede Änderung und Ergänzung gilt mit der öffentlichen Bekanntgabe als jedem Kunden zugegangen. Sie werden damit Vertragsinhalt, sofern der Kunde das Vertragsverhältnis nicht nach § 32 AVBWasserV kündigt.

20. Auskünfte

Der WZV ist berechtigt, den Trägern der öffentlichen Abwasserentsorgung die für die Berechnung ihrer Entwässerungsgebühren veranlagungsrelevanten Daten, insbesondere die Menge des vom Kunden bezogenen Wassers, mitzuteilen.

21. Inkrafttreten

(siehe Fußnoten-Hinweise)


Die mit Wirkung ab 01.01 2003 geltenden „Ergänzenden Bestimmungen …“ („Urfassung“) waren im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2002 vom 30.12.2002 öffentlich bekanntgemacht worden.

Die mit Wirkung ab 01.01.2016 geltenden und in den vorstehenden Text eingearbeiteten Änderungen der „Ergänzenden Bestimmungen …“ waren im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 51/2015 vom 21.12.2015 öffentlich bekanntgemacht worden.

Die mit Wirkung ab 07.01.2020 geltenden und in den vorstehenden Text eingearbeiteten Änderungen der „Ergänzenden Bestimmungen …“ waren im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 01/2020 vom 06.01.2020 öffentlich bekanntgemacht worden.

Die mit Wirkung ab 01.04.2023 geltenden und in den vorstehenden Text eingearbeiteten Änderungen der „Ergänzenden Bestimmungen …“ waren im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 08/2023 vom 20.02.2023 öffentlich bekanntgemacht worden.

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