Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar

in der Fassung der 3. Änderungssatzung

Aufgrund der §§ 16 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), des § 38 ThürKGG in Verbindung mit § 76 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO), der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) und der §§ 3 Abs. 3 sowie 6 Abs. 1 Ziffer 10 der Verbandssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar erlässt der Wasserversorgungszweckverband Weimar – im folgenden als „Verband“ bezeichnet – folgende Satzung:

§ 1 – Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

  1. Die Wasserversorgungseinrichtungen des Verbandes werden als Eigenbetrieb nach der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
  2. Der Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebentriebe ist es, die Versorgung mit Wasser gemäß § 3 der Verbandssatzung sicherzustellen.
  3. Der Eigenbetrieb hat die Wasserversorgungseinrichtungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu unterhalten, zu ergänzen und auszubauen.
  4. Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben.
  5. Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 2 – Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 5.112.918,81 € (fünfmillioneneinhundertzwölftausendneunhundertachtzehn Euro und 81 Cent).

§ 3 – Zuständige Organe für den Eigenbetrieb

Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind:

  • Werkleitung (§ 4)
  • Werksausschuss (§ 5)
  • Verbandsvorsitzender (§ 6)
  • Verbandsversammlung (§ 7)

§ 4 – Werkleitung

(1) Die Werkleitung besteht aus dem Werkleiter und dem Leiter der kaufmännischen Abteilung. Letzterer ist Stellvertreter des Werkleiters.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes. Laufende Geschäfte sind insbesondere:

  • die selbständige verantwortliche Leitung des Eigenbetriebes einschließlich Organisation und Geschäftsleitung,
  • wiederkehrende Geschäfte, z. B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfes, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden,
  • der Abschluss von Wasserlieferverträgen nach den Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) i. V. m. den Regelungen der Wasserabgabesatzung des WZV Weimar zu den allgemeinen Tarifkonditionen,
  • Personaleinsatz,
  • Personalangelegenheiten, die im Rahmen von Verfügungen des Verbandsvorsitzenden nach § 33 Abs. 4 ThürKGG auf die Werkleitung übertragen worden sind.

(3) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Werksausschusses verwaltungsmäßig vor. Verbandsversammlung, Verbandsausschuss und Werksausschuss geben ihr in Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Möglichkeit zum Vortrag.

(4) Die Werkleitung hat dem Verbandsvorsitzenden und dem Werksausschuss halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen.

§ 5 – Werksausschuss

(1) Der Werksausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen.

(2) Der Werksausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes tätig, die dem Beschluss der Verbandsversammlung unterliegen.

(3) Der Werksausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werksangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung, die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zuständig sind, insbesondere über

  • den Erlass einer Dienstanweisung für die Werkleitung,
  • Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 10.000 € übersteigen,
  • erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 30.000 € übersteigen,
  • Verfügung über das Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu (außer Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten) sowie die Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 10.000 € überschreitet,
  • Aufnahme von Darlehen, Übernahmen von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 5.000 € überschreiten,
    die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 200.000 € übersteigt,
  • Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Streitwert mehr als 10.000 € im Einzelfall beträgt,
  • die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 10.000 € im Einzelfall beträgt,
  • Personalangelegenheiten, soweit nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende oder die Werkleitung zuständig sind,
  • den Vorschlag an die Verbandsversammlung, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.

§ 6 – Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender des Werksausschusses. Er ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Eigenbetriebes, soweit er seine Befugnisse nicht auf die Werkleitung übertragen hat.

(2) Der Verbandsvorsitzende erlässt anstelle der Verbandsversammlung und des Werksausschusses für den Eigenbetrieb dringliche Anordnung und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte.

§ 7 – Zuständigkeit der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über:

  • Erlass und Änderung der Eigenbetriebssatzung,
  • Bestellung des Werksausschusses und seiner Mitglieder,
  • Bestellung der Werkleitung sowie Berufung und Abberufung ihrer Mitglieder und deren Stellvertreter sowie Regelung der Dienstverhältnisse,
  • Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höherstufung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Bediensteten, soweit nicht der Werksausschuss, der Verbandsvorsitzende oder die Werkleitung zuständig sind,
  • Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
  • Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss,
  • Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses bzw. Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung der Werkleitung,
  • die Rückzahlung von Eigenkapital,
  • wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Eigenbetriebes, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben,
  • die Änderung der Rechtsform des Eigenbetriebes.

Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werksausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.

§ 8 – Beauftragung von Dienststellen der Verbandsmitglieder

Die Werkleitung kann mit Einverständnis des Verbandsvorsitzenden Fachdienststellen der Verbandsmitglieder gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.

§ 9 – Vertretungsbefugnis

(1) Die Werkleitung vertritt den Zweckverband in Werksangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung müssen zwei Mitglieder der Werkleitung gemeinschaftlich handeln.

(2) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebes übertragen.

(3) Die Vertretungsberechtigten nach Abs. 1 und ihre Stellvertreter sind öffentlich bekanntzugeben. Dies erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 10 – Verpflichtungserklärungen

(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen des Zweckverbandes durch jeweils 2 Vertretungsberechtigte.

(2) Der Werkleiter und der kaufm. Abt.-Ltr. unterzeichnen ohne Beifügung eines Vertretungssatzes; andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“ („i. A.“).

§ 11 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Versorgung hat so gut und preiswert wie möglich zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen.

(2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen.

§ 12 – Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

§ 13 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachung der Vertretungsberechtigung gemäß § 9 der „Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar“

Zum Werkleiter ist Herr Dr.-Ing. Thomas Pritzkow bestellt.

Leiter der kaufmännischen Abteilung und Stellvertreter des Werkleiters ist Herr Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mix.

Weimar, 03.11.1994 Siegelabdruck gez. Rieck
Verbandsvorsitzender

Bekanntmachung der Vertretungsberechtigung gemäß § 9 der „Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar“

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiter der kaufmännischen Abteilung und Stellvertreter des Werkleiters – Herrn Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mix – endet wegen Erreichen des gesetzlichen Rentenalters mit dem 31.03.2012. Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar hat am 07.12.2011 (Beschluss Nr. 09/2011/VV) beschlossen, Herrn Dipl.-Ing. Willi Gleisner mit Wirkung ab 01.04.2011 zum Nachfolger zu bestellen.

Weimar, 05.01.2012 Siegelabdruck gez. Wolf
Verbandsvorsitzender

Bekanntmachung der Vertretungsberechtigung gemäß § 9 der „Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar“

Herr Dr. Thomas Pritzkow scheidet altershalber am 30. 06.2023 aus dem Berufsleben aus und ist insofern mit Ablauf dieses Tages nicht mehr Werkleiter des WZV Weimar. Die Verbandsversammlung des WZV Weimar hatte mit Beschluss Nr. 01/2023/VV vom 28.03.2023

Frau M. Sc. Carola Schröck

mit Wirkung ab 01.07.2023 zur Werkleiterin des WZV Weimar bestellt.

Weimar, 28.03.2023 Siegelabdruck gez. Kleine
Verbandsvorsitzender

Bekanntmachung der Vertretungsberechtigung gemäß § 9 der „Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar“

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Abteilungsleiter der kaufmännisch-technischen Abteilung und Stellvertreter des Werkleiters – Herrn Dipl.-Ing. (FH) Willi Gleisner – endet wegen Erreichen des Renteneintritts mit dem 31.03.2023. Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar hat am 13.12.2023 (Beschluss Nr. 03/2023/VV) beschlossen, Frau Grit Kersten mit Wirkung ab 01.03.2024 zur Leiterin der kaufmännischen Abteilung und als stellvertretende Werkleiterin zu bestellen.

Weimar, 13.12.2023 Siegelabdruck gez. Kleine
Verbandsvorsitzender

Anmerkungen

1. Die öffentliche Bekanntmachung der Dokumente erfolgte bezüglich

  • der „Urfassung“ der Eigenbetriebssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 03/1995 vom 23.01.1995
  • der 1. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/1998 vom 28.12.1998
  • der 2. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 40/2002 vom 07.10.2002
  • der 3. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 13/2005 vom 29.03.2005
  • der Änderung der Vertretungsberechtigung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 04/2012 vom 23.01.2012
  • der Änderung der Vertretungsberechtigung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 29/2023 vom 17.07.2023
  • der Änderung der Vertretungsberechtigung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2023 vom 27.12.2023.

wobei die Änderungssatzungen vom jeweiligen Verbandsvorsitzenden ausgefertigt worden waren.

2. Dieser Text der Eigenbetriebssatzung i. d. F. d. 3. Änderungssatzung ist nicht rechtsverbindlich im Sinne der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO); es handelt sich lediglich um eine Wiedergabe des derzeitigen Standes in Form einer Zusammenfassung. Im Wege redaktioneller Änderungen sind in diese „Lesefassung“ die Regeln der zum Zeitpunkt des Erlasses der „Ursatzung“ und späterer Satzungsänderungen noch nicht in Kraft getreten gewesenen Rechtschreibreform eingearbeitet worden.

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Wasserversorgungs-
zweckverbandes Weimar

in der Fassung der 3. Änderungssatzung

Aufgrund der §§ 16 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), des § 38 ThürKGG in Verbindung mit § 76 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO), der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) und der §§ 3 Abs. 3 sowie 6 Abs. 1 Ziffer 10 der Verbandssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar erlässt der Wasserversorgungszweckverband Weimar – im folgenden als „Verband“ bezeichnet – folgende Satzung:

§ 1 – Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

  1. Die Wasserversorgungseinrichtungen des Verbandes werden als Eigenbetrieb nach der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
  2. Der Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebentriebe ist es, die Versorgung mit Wasser gemäß § 3 der Verbandssatzung sicherzustellen.
  3. Der Eigenbetrieb hat die Wasserversorgungseinrichtungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu unterhalten, zu ergänzen und auszubauen.
  4. Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben.
  5. Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 2 – Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 5.112.918,81 € (fünfmillioneneinhundertzwölftausendneunhundertachtzehn Euro und 81 Cent).

§ 3 – Zuständige Organe für den Eigenbetrieb

Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind:

  • Werkleitung (§ 4)
  • Werksausschuss (§ 5)
  • Verbandsvorsitzender (§ 6)
  • Verbandsversammlung (§ 7)

§ 4 – Werkleitung

(1) Die Werkleitung besteht aus dem Werkleiter und dem Leiter der kaufmännischen Abteilung. Letzterer ist Stellvertreter des Werkleiters.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes. Laufende Geschäfte sind insbesondere:

  • die selbständige verantwortliche Leitung des Eigenbetriebes einschließlich Organisation und Geschäftsleitung,
  • wiederkehrende Geschäfte, z. B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfes, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden,
  • der Abschluss von Wasserlieferverträgen nach den Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) i. V. m. den Regelungen der Wasserabgabesatzung des WZV Weimar zu den allgemeinen Tarifkonditionen,
  • Personaleinsatz,
  • Personalangelegenheiten, die im Rahmen von Verfügungen des Verbandsvorsitzenden nach § 33 Abs. 4 ThürKGG auf die Werkleitung übertragen worden sind.

(3) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Werksausschusses verwaltungsmäßig vor. Verbandsversammlung, Verbandsausschuss und Werksausschuss geben ihr in Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Möglichkeit zum Vortrag.

(4) Die Werkleitung hat dem Verbandsvorsitzenden und dem Werksausschuss halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen.

§ 5 – Werksausschuss

(1) Der Werksausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen.

(2) Der Werksausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes tätig, die dem Beschluss der Verbandsversammlung unterliegen.

(3) Der Werksausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werksangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung, die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zuständig sind, insbesondere über

  • den Erlass einer Dienstanweisung für die Werkleitung,
  • Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 10.000 € übersteigen,
  • erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 30.000 € übersteigen,
  • Verfügung über das Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu (außer Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten) sowie die Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 10.000 € überschreitet,
  • Aufnahme von Darlehen, Übernahmen von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 5.000 € überschreiten,
    die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 200.000 € übersteigt,
  • Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Streitwert mehr als 10.000 € im Einzelfall beträgt,
  • die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 10.000 € im Einzelfall beträgt,
  • Personalangelegenheiten, soweit nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende oder die Werkleitung zuständig sind,
  • den Vorschlag an die Verbandsversammlung, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.

§ 6 – Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender des Werksausschusses. Er ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Eigenbetriebes, soweit er seine Befugnisse nicht auf die Werkleitung übertragen hat.

(2) Der Verbandsvorsitzende erlässt anstelle der Verbandsversammlung und des Werksausschusses für den Eigenbetrieb dringliche Anordnung und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte.

§ 7 – Zuständigkeit der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über:

  • Erlass und Änderung der Eigenbetriebssatzung,
  • Bestellung des Werksausschusses und seiner Mitglieder,
  • Bestellung der Werkleitung sowie Berufung und Abberufung ihrer Mitglieder und deren Stellvertreter sowie Regelung der Dienstverhältnisse,
  • Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höherstufung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Bediensteten, soweit nicht der Werksausschuss, der Verbandsvorsitzende oder die Werkleitung zuständig sind,
  • Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
  • Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss,
  • Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses bzw. Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung der Werkleitung,
  • die Rückzahlung von Eigenkapital,
  • wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Eigenbetriebes, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben,
  • die Änderung der Rechtsform des Eigenbetriebes.

Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werksausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.

§ 8 – Beauftragung von Dienststellen der Verbandsmitglieder

Die Werkleitung kann mit Einverständnis des Verbandsvorsitzenden Fachdienststellen der Verbandsmitglieder gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.

§ 9 – Vertretungsbefugnis

(1) Die Werkleitung vertritt den Zweckverband in Werksangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung müssen zwei Mitglieder der Werkleitung gemeinschaftlich handeln.

(2) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebes übertragen.

(3) Die Vertretungsberechtigten nach Abs. 1 und ihre Stellvertreter sind öffentlich bekanntzugeben. Dies erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 10 – Verpflichtungs-
erklärungen

(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen des Zweckverbandes durch jeweils 2 Vertretungsberechtigte.

(2) Der Werkleiter und der kaufm. Abt.-Ltr. unterzeichnen ohne Beifügung eines Vertretungssatzes; andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“ („i. A.“).

§ 11 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Versorgung hat so gut und preiswert wie möglich zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen.

(2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen.

§ 12 – Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

§ 13 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachung der Vertretungsberechtigung gemäß § 9 der „Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Wasserversorgungszweck-
verbandes Weimar“

Zum Werkleiter ist Herr Dr.-Ing. Thomas Pritzkow bestellt.

Leiter der kaufmännischen Abteilung und Stellvertreter des Werkleiters ist Herr Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mix.

Weimar, 03.11.1994
gez. Rieck
Siegelabdruck
Verbandsvorsitzender

Bekanntmachung der Vertretungsberechtigung gemäß § 9 der „Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Wasserversorgungszweck-
verbandes Weimar“

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiter der kaufmännischen Abteilung und Stellvertreter des Werkleiters – Herrn Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mix – endet wegen Erreichen des gesetzlichen Rentenalters mit dem 31.03.2012. Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar hat am 07.12.2011 (Beschluss Nr. 09/2011/VV) beschlossen, Herrn Dipl.-Ing. Willi Gleisner mit Wirkung ab 01.04.2011 zum Nachfolger zu bestellen.

Weimar, 05.01.2012
gez. Wolf
Siegelabdruck
Verbandsvorsitzender

Bekanntmachung der Vertretungsberechtigung gemäß § 9 der „Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Wasserversorgungszweck-
verbandes Weimar“

Herr Dr. Thomas Pritzkow scheidet altershalber am 30. 06.2023 aus dem Berufsleben aus und ist insofern mit Ablauf dieses Tages nicht mehr Werkleiter des WZV Weimar. Die Verbandsversammlung des WZV Weimar hatte mit Beschluss Nr. 01/2023/VV vom 28.03.2023

Frau M. Sc. Carola Schröck

mit Wirkung ab 01.07.2023 zur Werkleiterin des WZV Weimar bestellt.

Weimar, 28.03.2023
gez. Kleine
Siegelabdruck
Verbandsvorsitzender

Bekanntmachung der Vertretungsberechtigung gemäß § 9 der „Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Wasserversorgungszweck-
verbandes Weimar“

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Abteilungsleiter der kaufmännisch-technischen Abteilung und Stellvertreter des Werkleiters – Herrn Dipl.-Ing. (FH) Willi Gleisner – endet wegen Erreichen des Renteneintritts mit dem 31.03.2023. Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar hat am 13.12.2023 (Beschluss Nr. 03/2023/VV) beschlossen, Frau Grit Kersten mit Wirkung ab 01.03.2024 zur Leiterin der kaufmännischen Abteilung und als stellvertretende Werkleiterin zu bestellen.

Weimar, 13.12.2023
gez. Kleine
Siegelabdruck
Verbandsvorsitzender

Anmerkungen

1. Die öffentliche Bekanntmachung der Dokumente erfolgte bezüglich

  • der „Urfassung“ der Eigenbetriebssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 03/1995 vom 23.01.1995
  • der 1. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/1998 vom 28.12.1998
  • der 2. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 40/2002 vom 07.10.2002
  • der 3. Änderungssatzung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 13/2005 vom 29.03.2005
  • der Änderung der Vertretungsberechtigung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 04/2012 vom 23.01.2012
  • der Änderung der Vertretungsberechtigung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 29/2023 vom 17.07.2023
  • der Änderung der Vertretungsberechtigung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2023 vom 27.12.2023.

wobei die Änderungssatzungen vom jeweiligen Verbandsvorsitzenden ausgefertigt worden waren.

2. Dieser Text der Eigenbetriebssatzung i. d. F. d. 3. Änderungssatzung ist nicht rechtsverbindlich im Sinne der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO); es handelt sich lediglich um eine Wiedergabe des derzeitigen Standes in Form einer Zusammenfassung. Im Wege redaktioneller Änderungen sind in diese „Lesefassung“ die Regeln der zum Zeitpunkt des Erlasses der „Ursatzung“ und späterer Satzungsänderungen noch nicht in Kraft getreten gewesenen Rechtschreibreform eingearbeitet worden.

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