Die meisten der bisher gültig gewesenen Corona-Präventionsmaßnahmen (z. B. 3G-Regel in der Gastronomie, Maskenpflicht im Einzelhandel) sind in Thüringen am 3. April d. J. ausgelaufen. Das Tragen einer Maske ist aber auch nach Ende der „Maskenpflicht“ nicht verboten: Jedermann, der dies zum Schutz der eigenen Gesundheit oder/und zum Schutz seiner Mitmenschen für sinnvoll und geboten hält, darf auch zukünftig entsprechend handeln; gleiches gilt für die Abstandsregeln und den Verzicht auf das “Händeschütteln“ bei der Begrüßung bzw. beim Abschied.

Ausdrücklich hinweisen möchten wir darauf, dass die Entscheidung des Landesgesetzgebers keinerlei Auswirkungen auf unsere betrieblichen Corona-Präventionsmaßnahmen hat: Rechtsgrundlagen derselben sind:

  • die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in ihrer aktuell geltenden Fassung i. V. m. der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung,
  • das Direktionsrecht des Arbeitgebers im Verhältnis zu seinen Beschäftigten sowie
  • das von der Werkleitung wahrgenommene Hausrecht im Hinblick auf die verbandseigenen Grundstücke und Gebäude/Anlagen incl. gemieteter/gepachteter Liegenschaften und Gebäude/Räume im Verhältnis zu Kunden und sonstigen Besuchern.

Insofern ist bei Besuchen in unseren Geschäftsräumen – auch bei der Zählerstandrohrausleihe und -rückgabe – nach wie vor ein qualifizierter Mund-Nasen-Schutz (OP- oder FFP2-Maske) zu tragen. Auch unsere Beschäftigten sind angewiesen, bei Kundenkontakten – insbesondere bei Arbeiten in Räumen von Kunden – entsprechend zu handeln. Wir bitten Sie, dies zu beachten und ersuchen um Ihr Verständnis: Eine stabile und qualitätsgerechte Wasserversorgung ist unsere Aufgabe; diesem Ziel dienen die Maßnahmen!

Viele Grüße und bleiben Sie gesund.
Ihr Wasserversorgungszweckverband Weimar

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